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Entscheidungen zu "§ 15 JGG"

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KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, (5) 1 Ss 479/05 (89/05) vom 01.03.2006

Zum Vorliegen einer Substanzverletzung im Sinne des § 303 Abs. 1 StGB durch Anbringen von Graffitis auf einem S-Bahnwagen und auf der Wand eines U-Bahnhofs. § 303 Abs. 2 ist gegenüber § 303 Abs. 1 StGB subsidiär. Der Tatrichter muss seine Straftatfolgenerwägungen in einem die Nachprüfung ermöglichenden Umfang darlegen. Dies gilt im besonderen Maße bei Anwendung von Jugendstrafrecht, da § 54 Abs. 1 JGG eine erweiterte Begründungspflicht enthält.

BGH – Beschluss, 1 StR 619/99 vom 18.01.2000


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