1) Bei Anträgen der Gerichtskasse nach § 7 JBeitrO handelt es sich Ersuchen im Sinn von § 38 GBO. Einwendungen gegen den beizutreibenden Anspruch oder die Verpflichtung zur Duldung der Zwangsvollstreckung sind nach § 8 JBeitrO, nicht im Grundbuchverfahren geltend zu machen.
2) Für die Eintragung eines Amtswiderspruchs ist nur der dem Grundbuchamt zur Zeit der Eintragung unterbreitete Sachverhalt maßgeblich.