Ein Prüfling hat während des Verfahrens der ersten juristischen Staatsprüfung auch beim Verbesserungsversuch nicht die Freiheit, Prüfungstermine nach eigenen Wünschen zu verschieben.
Werden während der Zeit der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage gegen den Bescheid, mit dem eine Prüfung für nicht bestanden erklärt worden ist, weitere Prüfungsleistungen erbracht, geschieht dies auf die Gefahr, dass sie prüfungsrechtlich wertlos sind.