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Entscheidungen zu "§ 17 JAG M-V"

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OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Beschluss, 2 L 8/01 vom 20.12.2002

Das Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern ist nach § 7 JAG M-V zur Entscheidung über das Nichtbestehen der Prüfung und über den Widerspruch befugt.

Es hat die Prüfungsleistungen nicht losgelöst von der Widerspruchsbegründung umfassend neu zu bewerten.

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