1. Setzt sich ein Kandidat der Ersten juristischen Staatsprüfung nach der Einlegung des Widerspruchs gegen die Bewertung seiner schriftlichen Prüfungsleistungen mit einem Korrektor einer Klausur persönlich in Verbindung, so kann darin grundsätzlich der Versuch gesehen werden, die Bewertung der Aufsichtsarbeit durch den Prüfer im Rahmen des Überdenkungsverfahrens zu beeinflussen.
2. Eine unzulässige Einflussnahme auf den Prüfer, die eine Bewertung der Klausur gem. § 23 Abs.1 Satz 1 JAPrO a.F. mit der Sanktionsnote "Null Punkte" rechtfertigt, liegt jedenfalls dann vor, wenn der Prüfling bei einem Gespräch mit dem Prüfer für die Beurteilung der schriftlichen Prüfungsleistung (auch) sachfremde und völlig unerhebliche Gesichtpunkte ( etwa seine Biographie, persönliche Lebensumstände, Ergebnis der Prüfung im übrigen, Maßgeblichkeit der vergebenen Punktzahl etc.) vorträgt.