Die Bewertungsbegründung einer schriftlichen Prüfungsarbeit im Rahmen der Regelungen des JAG NRW 1993 bedarf grundsätzlich keines relativen Bewertungsbezuges. Die Einordnung in einen allgemeinen Schwierigkeitsrahmen muss nur Gegenstand der Bewertungsbegründung sein, soweit der Prüfer seine Bewertung darauf stützt.
Bei Vorliegen eines triftigen Grundes kann von der Soll-Vorschrift des § 11 Abs. 2 JAG 1993 abgewichen werden, wonach bei der Bewertung der Aufsichtsarbeiten im ersten juristischen Staatsexamen einer der Prüfer dem Kreis der Hochschullehrer angehören soll.
Die gemäß § 12 Abs. 2 JAG 1993 notwendige "selbständige Begutachtung" der Hausarbeit setzt nicht voraus, dass Mitglieder der Prüfungskommission die Bewertung der jeweils anderen Prüfer nicht kennen.