1. Die in Art. 13 ARB 1/80 enthaltene Stillhalteklausel entfaltet unmittelbare Wirkung, gilt aber nur für solche Arbeitnehmer bzw. Familienangehörige, die sich arbeitsrechtlich und aufenthaltsrechtlich in einer ordnungsgemäßen Position befinden (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 29.4.1997 - 1 C 3.95 -, NVwZ 1998, 81-84). Danach kann ein Türke nicht geltend machen, die Vorschrift des § 28 Abs. 3 Satz 2 1. Halbsatz AuslG sei beim Übergang von einer Aufenthaltsbewilligung zu einer Aufenthaltserlaubnis wegen des aus Art. 13 ARB 1/80 folgenden Verschlechterungsverbots nicht anwendbar, wenn sein Aufenthalt zum Zeitpunkt des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht ordnungsgemäß ist.
2. Die Regelung, dass Ausländer, deren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bestandskräftig abgelehnt worden ist und denen bestandskräftig die Abschiebung angedroht worden ist, den Geltungsbereich des Ausländergesetzes unverzüglich zu verlassen haben, galt bereits beim Inkrafttreten des ersten Verschlechterungsverbots in Art. 7 ARB 2/76 (vgl. §§ 2, 12 und 13 des Ausländergesetzes vom 28. April 1965, BGBl. I S. 353) und unterliegt damit selbst nicht dem Verschlechterungsverbot des Art. 13 ARB 1/80.