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JuraForum.deUrteileVorschriftenIIRG§ 83 c Abs. 1 IRG 

Entscheidungen zu "§ 83 c Abs. 1 IRG"

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OLG-DRESDEN – Beschluss, OLG Ausl 51/08 vom 18.07.2008

Erweist sich die Auslieferung an die Republik Polen zur Vollstreckung einer Gesamtfreiheitsstrafe hinsichtlich eines Teils einer Einzelstrafe für unzulässig, kann die Auslieferung gleichwohl für den Teil der Strafe für zulässig erklärt werden, der auf die Taten entfällt, hinsichtlich derer die Auslieferungsvoraussetzungen vorliegen.

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