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JuraForum.deUrteileVorschriftenIIRG§ 83 IRG 

Entscheidungen zu "§ 83 IRG"

Übersicht

OLG-STUTTGART – Beschluss, 3 Ausl. 69/07 vom 14.02.2008

Vorlagebeschluss an den EuGH zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Auslieferung zur Strafvollstreckung.

OLG-STUTTGART – Beschluss, 3 Ausl. 52/06 vom 06.03.2007

1. Die Entscheidung der Bewilligungsbehörde über die beabsichtigte Bewilligung einer Auslieferung aufgrund Europäischen Haftbefehls gem. § 79 Abs. 2 Satz 1 IRG und deren Begründung bedürfen der Schriftform und sind dem Verfolgten und ggf. seinem Beistand bekanntzugeben.

2. Bei ihrer Entscheidung muss die Bewilligungsbehörde in einen umfassenden Abwägungsprozess eintreten, in dem nicht nur alle nach den Umständen in Betracht kommenden überindividuellen Gesichtspunkte, sondern auch und insbesondere alle nach den Umständen in Betracht kommenden individualrechtlichen Gesichtspunkte berücksichtigt werden müssen. Die Begründung der Entscheidung muss erkennen lassen, dass die Bewilligungsbehörde in einen diesen Anforderungen genügenden Abwägungsprozess eintreten ist, und dem Oberlandesgericht eine Nachprüfung der Ermessensausübung ermöglichen.

3. Ergibt die Überprüfung der Entscheidung im Verfahren nach § 29 IRG Ermessensfehler, durch die der Verfolgte in seinen Rechten verletzt wird, so stellt das Oberlandesgericht dies durch Zwischenbeschluss fest.

OLG-KOELN – Beschluss, 6 AuslA 35/06 vom 05.09.2006

Ein Bewilligungshindernis für die Auslieferung eines Ausländers zur Strafvollstreckung im Ausland besteht nur, wenn die Vollstreckung im Ausland für den ausländischen Verfolgten die gleiche Härte darstellt wie für einen Deutschen.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 2 Ausl A 193/08 vom 11.11.2008

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 2 Ausl A 158/08 vom 30.09.2008

OLG-ZWEIBRüCKEN – Beschluss, 1 Ausl. 14/07 vom 09.05.2008

OLG-KARLSRUHE – Beschluss, 1 AK 51/07 vom 04.10.2007

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 2 Ausl D 17/07 vom 14.03.2007

BRANDENBURGISCHES-OLG – Beschluss, 2 Ausl (A) 2/05 vom 18.01.2005


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