Erweist sich die Auslieferung an die Republik Polen zur Vollstreckung einer Gesamtfreiheitsstrafe hinsichtlich eines Teils einer Einzelstrafe für unzulässig, kann die Auslieferung gleichwohl für den Teil der Strafe für zulässig erklärt werden, der auf die Taten entfällt, hinsichtlich derer die Auslieferungsvoraussetzungen vorliegen.
Die Verzichtserklärung nach Art. 27 Abs. 3 f Satz 2 und 3 RB-EUHb ist so abzufassen, dass aus ihr hervorgeht, dass die betreffende Person sie freiwillig und in voller Kenntnis der sich daraus ergebenden Folgen abgegeben hat, wobei sie vor den zuständigen Justizbehörden des den Europäischen Haftbefehl ausstellenden Mitgliedsstaates abzugeben und nach seinem innerstaatlichen Recht zu Protokoll zu nehmen ist.