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JuraForum.deUrteileVorschriftenIIRG§ 79 Abs. 2 Satz 3 IRG 

Entscheidungen zu "§ 79 Abs. 2 Satz 3 IRG"

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HAMBURGISCHES-OVG – Beschluss, 5 Bs 240/08 vom 23.01.2009

1. Für innerstaatliche Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach den §§ 78 ff. IRG hat der Gesetzgeber eine umfassende und ausdrückliche Zuweisung der anfallenden Rechtsstreitigkeiten an das Oberlandesgericht vorgenommen. Der Verwaltungsrechtsweg ist daher nicht eröffnet.

2. Eine Bindung des Rechtsmittelgerichts hinsichtlich des Rechtsweges gemäß § 17a Abs. 5 GVG tritt nicht ein, wenn das erstinstanzliche Gericht die Rechtswegfrage ausdrücklich offen lässt. Das gleiche gilt, wenn das erstinstanzlich tätig gewordene Gericht entgegen § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG keine Vorabentscheidung über die Rechtswegfrage getroffen hat.

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