1. Sieht die Bewilligungsbehörde von einer Entscheidung darüber, ob sie Bewilligungshindernisse geltend machen will, ab, bestehen für eine Entscheidung des Senats über die Zulässigkeit einer Auslieferung weder Raum noch Bedürfnis.
2. Sinngemäße Strafbarkeit nach deutschem Recht (§ 3 Abs. 1 IRG) liegt auch dann vor, wenn zwar ein der verfolgten Tat entsprechendes Verhalten des Verfolgten zum maßgeblichen Zeitpunkt in Deutschland nicht mehr unter Strafe steht, jedoch die konkret verfolgte Tat - unterstellt, deutsches Strafrecht wäre anwendbar - in Deutschland zum maßgeblichen Zeitpunkt (noch) strafrechtlich verfolgbar wäre.
3. Tritt ein Staat der Europäischen Union bei, bleibt eine zuvor begangene illegale Einreise durch einen Angehörigen dieses Staates nach Deutschland nach § 92 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG strafbar (im Anschluss an BGH NStZRR 2005, 247).
Die Verzichtserklärung nach Art. 27 Abs. 3 f Satz 2 und 3 RB-EUHb ist so abzufassen, dass aus ihr hervorgeht, dass die betreffende Person sie freiwillig und in voller Kenntnis der sich daraus ergebenden Folgen abgegeben hat, wobei sie vor den zuständigen Justizbehörden des den Europäischen Haftbefehl ausstellenden Mitgliedsstaates abzugeben und nach seinem innerstaatlichen Recht zu Protokoll zu nehmen ist.