Ein ausländisches (hier : türkisches) Rechtshilfeersuchen um richterliche Vernehmung setzt voraus, dass der Sachverhalt, zu dem die Vernehmung erfolgen soll, nach der vorgelegten Übersetzung ins Deutsche so weit verständlich ist, dass eine sinnvolle Befragung der zu vernehmenden Personen möglich ist.
Einer Prüfung der Zuständigkeit der ersuchenden Stelle bedarf es in der Regel nicht, wenn diese nach ihrem Geschäftsbereich und den Gepflogenheiten im zwischenstaatlichen Rechthilfeverkehr für die Stellung des Ersuchens befugt erscheint.
Die britische Zollbehörde "HM Customs und Excise - Solicitor`s Office"kann in dieser Eigenschaft auch Rechtshilfeersuchen erstellen.