Die Auslieferung ist unzulässig, wenn der ersuchende Staat nicht in der Lage ist, in seinem Hoheitsgebiet den in einem deutschen Zeugenschutzprogramm befindlichen Verfolgten vor zu befürchtenden Anschlägen auf sein Leben einer gewaltbereiten, bandenmäßig vorgehenden, kriminellen Tätergruppe zu schützen.
Die Auslieferung ist unzulässig, wenn der ersuchende Staat nicht in der Lage ist, in seinem Hoheitsgebiet den in einem deutschen Zeugenschutzprogramm befindlichen Verfolgten vor zu befürchtenden Anschlägen auf sein Leben einer gewaltbereiten, bandenmäßig vorgehenden, kriminellen Tätergruppe zu schützen.