Zum Erlass eines vorläufigen Auslieferungshaftbefehls bei einer Auslieferung zur Strafverfolgung an die Republik Belarus und dort drohender Todesstrafe.
Der Haftgrund der Fluchtgefahr im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG ist, auch wenn der Verfolgte sich in einem anderen Verfahren in Strafhaft befindet, allein aus Sicht des jeweiligen Auslieferungsverfahrens ohne Rücksicht auf die in dem anderen Verfahren angeordnete freiheitsentziehende Maßnahme zu beurteilen.
1. Zur Zulässigkeit der Auslieferung eines Deutschen an die Republik Polen aufgrund Europäischen Haftbefehls nach Inkrafttreten des (neuen) EuHbG.
2. Zur rahmenbeschlusskonformen Auslegung des Auslieferungshaftgrundes der Fluchtgefahr (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG) bei Vorliegen eines Europäischen Haftbefehls.
Aus dem Umstand, daß eine Verfolgte mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist und hier zwei Kinder zu versorgen hat, läßt sich der Auslieferung entgegenstehendes Hindernis nicht entnehmen.
Aus dem Umstand, daß eine Verfolgte mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist und hier zwei Kinder zu versorgen hat, läßt sich der Auslieferung entgegenstehendes Hindernis nicht entnehmen.