1) Bei Auslieferungsersuchen aufgrund eines Europäischen Haftbefehls ist der Nichteintritt der Verjährung im ersuchenden Mitgliedsstaat keine Zulässigkeitsvoraussetzung für die Auslieferung.
2) Auf den Eintritt der Verjährung nach deutschem Recht kommt es nur im Falle konkurrierender Gerichtsbarkeit an (§ 9 Abs. 2 IRG).
Liegt lediglich ein - über Interpol übermitteltes - Festnahmeersuchen, nicht aber ein Europäischer Haftbefehl oder eine Ausschreibung nach dem Schengener Durchführungsübereinkommen vor und sind auch keine Unterlagen nach § 10 IRG übermittelt worden, ist die Anordnung der Auslieferungshaft nach § 15 Abs. 1 IRG nicht zulässig. Denn es fehlt an Auslieferungsunterlagen im Sinne von § 83 a Abs. 1 oder 2 IRG. Das gilt auch dann, wenn in dem Festnahmeersuchen auf einen Europäischen Haftbefehl Bezug genommen wird.