Das OLG ist gemäß § 14 Abs. 1 IRG örtlich und gemäß § 77 Abs. 1 IRG i.V.m. § 163f Abs. 3 S. 1 StPO in der auf Grund des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21. 12. 2007 (BGBl I, 3198) seit dem 1. 1. 2008 geltenden Fassung für die Anordnung der längerfristigen Observation und die Anordnung des Einsatzes technischer Mittel sachlich zuständig.
1. Der auf freiem Fuß befindliche Verfolgte ist nicht erst dann im Sinne des § 14 Abs. 1, 2. Alt. IRG ermittelt, wenn sein Aufenthalt so genau festgestellt ist, dass er jederzeit festgenommen werden könnte. Notwendig, aber auch ausreichend sind tatsächliche Hinweise auf den Aufenthalt eines Verfolgten innerhalb eines bestimmten OLG-Bezirks.
2. § 14 IRG ist eine abschließende Spezialregelung; eine einmal begründete örtliche Zuständigkeit bleibt bis zum Abschluss des Auslieferungsverfahrens bestehen. Folglich kann eine rechtlich korrekt angenommene Zuständigkeit als Gericht des Ermittlungsorts nicht rückwirkend entfallen, wenn sich im weiteren Verlauf des Verfahrens herausstellt, das der Verfolgte seinen gewöhnlichen Aufenthalt möglicherweise in einem anderen Bezirk hatte.