Stellt ein Unternehmen den Betrieb ein, weil für seine Produkte kein Absatzmarkt mehr besteht, sind die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise ein zulagenunschädliches vorzeitiges Ausscheiden wegen wirtschaftlichen Verbrauchs anzuerkennen ist, für jedes einzelne Wirtschaftsgut zu prüfen.
InvZV § 2 Satz 1 Nr. 6 a und b
InvZulG 1991 § 2 Satz 1 Nr. 1 und 2
Urteil vom 27. April 1999 - III R 32/98 -
Vorinstanz: FG des Landes Sachsen-Anhalt (EFG 1998, 1216)