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JuraForum.deUrteileVorschriftenIInvZulG 1991§ 3 InvZulG 1991 

Entscheidungen zu "§ 3 InvZulG 1991"

Übersicht

BFH – Urteil, III R 21/99 vom 16.03.2000

BUNDESFINANZHOF

1. Ein Wirtschaftsgut kann auch dann i.S. von § 2 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1991 zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte im Fördergebiet gehören, wenn es im Rahmen einer Betriebsaufspaltung von dem investierenden Besitzunternehmer außerhalb des Fördergebiets an das Betriebsunternehmen im Fördergebiet überlassen wird (Bestätigung der Rechtsprechung).

2. Im Rahmen der unechten Betriebsaufspaltung ist das Betriebsunternehmen im Fördergebiet bereits vor der Begründung der Betriebsaufspaltung in dem Zeitpunkt auch als Betriebsstätte des späteren Besitzunternehmens anzusehen, in dem der spätere Besitzunternehmer mit Tätigkeiten beginnt, die eindeutig und objektiv erkennbar auf die Vorbereitung der endgültig beabsichtigten Überlassung von wesentlichen Betriebsgrundlagen an die von ihm beherrschte Betriebsgesellschaft gerichtet sind.

3. Für die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern für die Betriebsgesellschaft noch vor diesem Zeitpunkt ist dem späteren Besitzunternehmer Investitionszulage zu gewähren, wenn die Tätigkeiten zur Vorbereitung der endgültig beabsichtigten Überlassung von wesentlichen Betriebsgrundlagen an die Betriebsgesellschaft noch im selben Kalender-(Wirtschafts-)Jahr aufgenommen werden und die Betriebsaufspaltung zügig und alsbald begründet wird.

InvZulG 1991 § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 2, § 3
FGO § 56, § 90a Abs. 1, § 118 Abs. 2, § 120 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, § 121, § 126 Abs. 3 Nr. 2, § 143 Abs. 2
GewStG § 2 Abs. 1

Urteil vom 16. März 2000 - III R 21/99 -

Vorinstanz: FG Düsseldorf

BFH – Urteil, III R 38/97 vom 29.04.1999


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