1. Die Präklusionswirkung des § 5 Abs. 2 Satz 3 InVorG bezieht sich nicht auf das Durchführungsverfahren nach §§ 13 ff. InVorG.
2. Eine Bezugnahme auf eine von der Ausgangsbehörde selbst erlassene "beabsichtigte Entscheidung" gemäß § 32 VermG genügt als Mittel der Glaubhaftmachung i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 4 InVorG.
Wurde der komplexe Bebauungs- und Nutzungszusammenhang durch Veräußerung und Neubebauung eines Grundstücks gelöst, bleibt er nicht durch eine schuldrechtliche Verpflichtung des Erwerbers aufrechterhalten, die eine Fortsetzung der früheren Hauptnutzung als künftig untergeordnete Nebennutzung des Grundstücks ermöglicht.
Hat der Investor aufgrund eines unwirksamen investiven Vertrages mit anschließender ebenfalls unwirksamer Auflassung den Eigenbesitz an einem Grundstück erlangt, so lebt bei Aufdeckung dieser Wirksamkeitsmängel der Restitutionsanspruch des Berechtigten erst dann wieder auf, wenn der Besitz an dem Grundstück infolge der Rückabwicklung des gescheiterten Rechtsgeschäfts auf den Verfügungsberechtigten übertragen wird.