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JuraForum.deUrteileVorschriftenIIntKfzV§ 2 Abs. 1 Satz 1 IntKfzV 

Entscheidungen zu "§ 2 Abs. 1 Satz 1 IntKfzV"

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OLG-DUESSELDORF – Beschluss, IV- 2 Ss (OWi) 23/06 - (OWi) 11/06 III vom 07.03.2006

Aus der Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 1 IntKfzV, wonach ausländische Kraftfahrzeuge an der Vorder- und Rückseite ihre heimischen Kennzeichen führen müssen, folgt, dass an einem ausländischen Kraftfahrzeug, für das im Heimatstaat (hier: New Mexiko/USA) nur ein für die Rückseite bestimmtes Kennzeichen ausgegeben wurde, bei der Teilnahme am inländischen Straßenverkehr zusätzlich ein Kennzeichen an der Vorderseite angebracht werden muss.

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