Aus der Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 1 IntKfzV, wonach ausländische Kraftfahrzeuge an der Vorder- und Rückseite ihre heimischen Kennzeichen führen müssen, folgt, dass an einem ausländischen Kraftfahrzeug, für das im Heimatstaat (hier: New Mexiko/USA) nur ein für die Rückseite bestimmtes Kennzeichen ausgegeben wurde, bei der Teilnahme am inländischen Straßenverkehr zusätzlich ein Kennzeichen an der Vorderseite angebracht werden muss.