Zur Auslegung von § 13 Abs. 3 IntFamRVG im Beschwerdeverfahren.
Hat das Amtgericht die Abgabepflicht nach § 13 Abs. 3 IntFamRVG missachtet, und liegt das nach § 13 Abs. 1 IntFamRVG zuständige Gericht nicht im Bezirk des mit der Beschwerde angerufene Oberlandesgerichts, so ist § 13 Abs. 3 IntFamRVG dahin auszulegen, dass die Abgabepflicht auch im Beschwerdeverfahren zu beachten ist.