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JuraForum.deUrteileVorschriftenIInsolvenz-Entgeltsicherungsgesetz vom 2. Juni 1977 (Österreich)§ 1 Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz vom 2. Juni 1977 (Österreich) 

Entscheidungen zu "§ 1 Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz vom 2. Juni 1977 (Österreich)"

Übersicht

EUGH – Urteil, C-201/01 vom 11.09.2003

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Nach Artikel 10 Buchstabe a der Richtlinie 80/987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers dürfen die Mitgliedstaaten die zur Vermeidung von Missbräuchen - definiert als missbräuchliche Verhaltensweisen, die zu einer Schädigung der Garantieeinrichtungen, die die Befriedigung nicht erfuellter Ansprüche der Arbeitnehmer aus Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen gewährleisten, führen, indem ohne sachlichen Grund Entgeltansprüche begründet werden, um so zu Unrecht die Zahlungspflicht dieser Einrichtungen auszulösen - notwendigen Maßnahmen treffen.

Zum einen kann das Verhalten eines Arbeitnehmers, der an der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, bei der er angestellt ist, eine erhebliche Beteiligung hält, ohne jedoch über einen beherrschenden Einfluss auf diese Gesellschaft zu verfügen, und der Insolvenz-Ausfallgeld für die bereits entstandenen Entgeltansprüche beantragt, nachdem er dies nicht innerhalb von 60 Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem er die Kreditunwürdigkeit der ihn beschäftigenden Gesellschaft erkennen konnte, getan hat, nicht als missbräuchliche Verhaltensweise zu Lasten einer Garantieeinrichtung angesehen werden. Dieser Arbeitnehmer hat nämlich die Voraussetzungen für die Gewährung von Insolvenz-Ausfallgeld nicht ohne sachlichen Grund herbeigeführt.

Zum anderen ist die bloße Tatsache, dass ein Gesellschafter-Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis über den Zeitpunkt hinaus fortsetzt, zu dem ein Arbeitnehmer, der nicht die Stellung eines Gesellschafters hat, in derselben Lage wegen Vorenthaltens des Entgelts aus dem Arbeitsverhältnis ausgetreten wäre, ein Indiz für missbräuchliche Absichten. Deshalb sind Maßnahmen eines Mitgliedstaats, die die Vermeidung von Missbräuchen bezwecken und darin bestehen, dem Gesellschafter-Arbeitnehmer ein Recht auf Garantie für nach diesem Zeitpunkt entstandene, nicht erfuellte Entgeltansprüche zu versagen, als Maßnahmen zur Vermeidung von Missbräuchen im Sinne von Artikel 10 Buchstabe a der Richtlinie 80/987 anzusehen. Dieser Umstand lässt jedoch nicht zwangsläufig auf einen Missbrauch schließen. Aus Artikel 4 Absatz 2 erster und zweiter Gedankenstrich dieser Richtlinie ergibt sich, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer nicht als ungewöhnlich angesehen hat, wenn das unbezahlte Arbeitsentgelt einen Zeitraum von weniger als drei Monaten betrifft. Im Rahmen der Garantie für unter Artikel 4 Absatz 2 fallende Ansprüche darf der Mitgliedstaat daher nicht unterstellen, dass ein Arbeitnehmer, der nicht die Stellung eines Gesellschafters hat, in der Regel wegen Vorenthaltens des Entgelts aus dem Arbeitsverhältnis ausgetreten wäre, bevor die nicht erfuellten Entgeltansprüche einen Zeitraum von drei Monaten betreffen.

( vgl. Randnrn. 31, 36, 39-40, 43-44, 47-50, 52, Tenor 1-2 )

Entscheidungen zu weiteren Paragraphen

  • § 1 Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz vom 2. Juni 1977 (Österreich)

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