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JuraForum.deUrteileVorschriftenIInsO a.F.§ 7 Abs. 1 InsO a.F. 

Entscheidungen zu "§ 7 Abs. 1 InsO a.F."

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OLG-CELLE – Beschluss, 12 W 5/02 vom 04.02.2002

1. Der Schuldner ist verpflichtet, die Forderungsabtretung gem. § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO mit seinem Antrag auf Restschuldbefreiung vorzulegen; fehlt eine solche Abtretungserklärung, so ist diese nach Aufforderung des Gerichts unverzüglich nachzureichen.

2. Versagungsgründe gem. § 290 Abs. 1 Nr. 1 - 6 InsO können nur im Schlusstermin von den erschienen Gläubigern geltend gemacht werden; ein schriftlicher Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung in der einleitenden Entscheidung zum Restschuldbefreiungsverfahren kommt allenfalls dann in Betracht, wenn das Insolvenzgericht im masseunzulänglichen Verfahren auf die Durchführung eines Schlusstermins verzichtet hat.

3. Der Schuldner ist verpflichtet, in seinen nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO aufzustellenden Verzeichnissen seine Einkünfte vollständig anzugeben.

4. Die Nichtangabe von Einkünften, die unterhalb der Pfändungsfreigrenzen liegen, kann einen Versagungsgrund gem. § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO darstellen.

5. Der Schuldner wird von dem Vorwurf, den Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO vorsätzlich oder fahrlässig verwirklicht zu haben, nicht ohne Weiteres dadurch entlastet, dass er ein ihm von anwaltlicher Seite zur Verfügung gestelltes Formular ausgefüllt hat, in dem Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen nicht vorgesehen waren; ein vormals im Geschäftsleben tätiger Schuldner muss von sich aus erkennen, dass er insoweit vollständige und richtige Angaben zu machen hat.

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