1. Im Hinblick auf die materiell-rechtliche Wirkung der Aufrechnung kann der Gläubiger nachträglich keine andere Tilgungsreihenfolge bestimmen (im Anschluss an OLG Koblenz OLGR 2007, 949). Dem steht nicht der Aspekt entgegen, dass sogar eine Prozessaufrechnung vor rechtskräftiger Entscheidung zurückgenommen werden kann mit der Folge, dass damit auch die materiell-rechtliche Wirkung entfallen würde (so BGH NJW-RR 1991, 156, 157).
2. Zur Reichweite der Konzernverrechnungsklausel und des Schutzbereichs der §§ 94 ff. InsO.
Zur insolvenzrechtlichen Unzulässigkeit der Verrechnung von Zahlungseingängen auf dem Geschäftskonto des Insolvenzschuldners durch die Bank vor und nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn die von den Drittschuldnern beglichenen Forderungen der Bank im Rahmen einer Globalzession abgetreten worden waren.
1. Für im Prozess erklärte Aufrechnungen des Beklagten gilt der aus § 82 VwGO folgende Bestimmtheitsgrundsatz (wie BGH, Urt. v. 7.11.2001, WM 2002, 102, zu der entsprechenden zivilprozessualen Frage).
2. Für die Aufrechnung ist als Steuergläubiger derjenige anzusehen, dem der Ertrag einer Steuer zusteht. Bei den Gemeinschaftssteuern, zu denen die Umsatzsteuer gem. Art. 106 Abs. 3 GG gehört, sind Bund und Länder jeweils in Höhe des ihnen zustehenden Ertragsanteils Gläubiger dieser Steuern (wie BFH, Urt. v. 7.3.2006 - VII R 12/05 -, Rn. 23 bei juris).
3. Wird über das Vermögen des Steuerschuldners ein Insolvenzverfahren eröffnet, so werden die in diesem Zeitpunkt entstandenen Steuerforderungen grundsätzlich i. S. v. § 226 Abs. 1 AO i. V. m. § 387 BGB fällig. Da das Finanzamt in der Insolvenz durch § 87 InsO gehindert ist, entsprechende Bescheide zu erlassen, findet § 220 Abs. 2 Satz 2 AO keine Anwendung (wie BFH, Urt. v. 4.5.2004 - VII R 45/03 -, Rn. 14 ff. bei juris).
4. Im Rahmen von § 95 InsO ist es ausreichend, dass der Anspruch der Masse zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung insolvenzrechtlich begründet war, der Rechtsgrund für den Anspruch also bereits gelegt war. Letzteres ist bei Erstattungsansprüchen aus § 21 VwKostG regelmäßig bereits zum Zeitpunkt der Gebührenerhebung der Fall (wie BFH, Urt. v. 17.4.2007 - VII R 27/06 -, Rn. 12 bei juris).
5. Prozesszinsen entsprechend § 291 BGB können für einen Erstattungsanspruch aus § 21 Abs. 1 VwKostG ab dem Zeitpunkt der Erhebung der Leistungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO und nicht erst vom Zeitpunkt der Aufhebung des zugrundeliegenden Leistungsbescheides an gefordert werden.
Das Aufrechnungsverbot betr. eine schiedsbefangene Gegenforderung endet mit dem Erlass eines das Schiedsverfahren abschließenden Schiedsspruchs, selbst wenn dieser noch nicht für vollstreckbar erklärt worden ist.
1. Wird nach dem Gesetz nicht geschuldete Umsatzsteuer in einer Rechnung ausgewiesen, entsteht im Zeitpunkt der Rechnungsausgabe eine Umsatzsteuerschuld, die auch dann erst in dem Besteuerungszeitraum, in dem die Rechnung berichtigt wird, durch Vergütung des entsprechenden Betrages zu berichtigen ist, wenn die Umsatzsteuer noch nicht festgesetzt oder angemeldet worden war.
2. Der Vergütungsanspruch entsteht insolvenzrechtlich im Zeitpunkt der Rechnungsausgabe; gegen ihn kann im Insolvenzverfahren mit der Umsatzsteuerforderung aufgerechnet werden.
1. Die Kraftfahrzeugsteuerschuld ist im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kraftfahrzeughalters aufzuteilen auf die Tage vor und die Tage nach Eröffnung des Verfahrens.
2. Hinsichtlich für Tage nach Verfahrenseröffnung im Voraus entrichteter Kraftfahrzeugsteuer entsteht im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung ein Erstattungsanspruch, gegen den das FA mit Insolvenzforderungen aufrechnen kann.
a) Der Antrag auf Zulassung der Revision gegen ein amtsgerichtliches Urteil ist statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 ¤ übersteigt und der Gegner in die Übergehung der Berufungsinstanz einwilligt.
b) Betrifft die Beschwer durch das angefochtene Urteil mehrere selbständige Ansprüche und kommt ein Zulassungsgrund nur hinsichtlich eines Streitgegenstandes in Betracht, ist der Antrag unzulässig, wenn die davon ausgehende Beschwer den Betrag von 600 ¤ nicht übersteigt.
Widerspricht der Insolvenzverwalter Belastungen des im Soll geführten Kontos des Schuldners, die im Lastschriftverfahren erfolgt sind, kann er lediglich deren Beseitigung verlangen; ein Auszahlungsanspruch steht ihm nicht zu. Mit der Erfüllung dieser Verpflichtung nimmt das Kreditinstitut daher keine Verrechnung vor.