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Entscheidungen zu "§ 88 InsO"

Übersicht

KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 3 Ws 137/08 vom 11.07.2008

Eine auf Grund eines dinglichen Arrestes erfolgte Pfändung bleibt weiter bestehen, wenn sie außerhalb der Monatsfrist des § 88 InsO unanfechtbar erlangt worden ist.

Die Regelung des § 39 InsO gilt nur für Forderungen derjenigen Gläubiger, die an der Gesamtvollstreckung im Rahmen des Insolvenzverfahrens teilnehmen, während der Gläubiger, der Sicherheiten erworben hat, sich nach § 50 Abs.1 InsO aus dem Pfandgegenstand befriedigen kann.

Es besteht kein Anlass, die Wirkung des zivil- und strafrechtlichen Arrestes im Insolvenzverfahren unterschiedlich zu beurteilen.

BGH – Urteil, IX ZR 232/04 vom 19.01.2006

a) Von der insolvenzrechtlichen Rückschlagsperre betroffene Sicherungen eines Gläubigers sind gegenüber jedermann (schwebend) unwirksam.

b) Wird infolge der insolvenzrechtlichen Rückschlagsperre eine Zwangshypothek unwirksam, entsteht keine Eigentümergrundschuld.

c) Sicherungen eines Gläubigers, die infolge der Rückschlagsperre unwirksam geworden sind, können ohne Neueintragung mit entsprechend verändertem Rang wirksam werden, wenn sie als Buchposition erhalten sind und die Voraussetzungen für eine Neubegründung der Sicherung im Wege der Zwangsvollstreckung bestehen.

d) Gibt der Insolvenzverwalter ein Grundstück aus der Masse frei, welches buchmäßig mit einer durch die Rückschlagsperre unwirksam gewordenen Zwangshypothek belastet ist, kann die Zwangshypothek trotz des Verbots, während des Insolvenzverfahrens in massefreies Vermögen des Schuldners zu vollstrecken, schon im Zeitpunkt der Freigabe wieder wirksam werden.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 141/05 vom 03.08.2005

Die sogenannte Rückschlagsperre des § 88 InsO gilt nicht entsprechend in Konkursverfahren, die vor dem 01.01.1999 eröffnet worden sind. Das allgemeine Veräußerungsverbot nach § 106 Abs. 1 Satz 3 KO hat nur die Bedeutung eines relativen Verfügungsverbotes nach den §§ 135, 136 BGB mit der Folge, dass es nach § 888 Abs. 2 BGB geltend gemacht werden kann.

BFH – Urteil, VII R 7/03 vom 12.04.2005

Bei der Pfändung künftiger Forderungen entsteht das Pfändungspfandrecht nicht bereits mit der Zustellung der Pfändungsverfügung an den Drittschuldner, sondern erst mit der (späteren) Entstehung der Forderung. Das Pfändungspfandrecht als Sicherung i.S. des § 88 InsO ist daher erst dann erlangt, wenn die Forderung entsteht. Liegt dieser Zeitpunkt im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, ist die Sicherung nicht insolvenzfest; sie wird mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ipso iure unwirksam.

OLG-DUESSELDORF – Beschluss, 3 Wx 167/03 vom 25.07.2003

1.

Werden einzelne Bruchteile eines Grundstücks mit Zwangssicherungshypotheken
belastet, so sind die eingetragenen Hypotheken Gesamthypotheken.

2.

Eine für einen Insolvenzgläubiger nach Stellung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetragene Zwangshypothek wird mit der Eröffnung des Verfahrens unwirksam und zur Eigentümergrundschuld.

3.

Liegen bei einer Gesamthypothek im Fall von Bruchteilseigentum (oben Ziff. 1) die Voraussetzungen des § 88 InsO nur hinsichtlich eines Grundstückseigentümers vor, so tritt insoweit die Rechtsfolge des § 868 ZPO (Entstehen einer Eigentümergrundschuld) nicht ein.

OLG-DUESSELDORF – Beschluss, 3 Wx 302/02 vom 11.07.2003

1.

Ist eine zu Gunsten eines Insolvenzgläubigers im Grundbuch eingetragene Sicherungshypothek nach § 88 InsO unwirksam geworden, kann der Insolvenzverwalter die Berichtigung des Grundbuchs verlangen.

2.

Die mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam gewordene Sicherungshypothek ist zu einer Eigentümergrundschuld geworden; zur Löschung ist grundbuchrechtlich die Bewilligung des Insolvenzverwalters in der Form des § 29 GBO erforderlich.

OLG-FRANKFURT – Urteil, 17 U 69/02 vom 22.01.2003

Zum maßgeblichen Zeitpunkt bei Eingreifen der Rückschlagsperrfrist nach § 88 InsO.

OLG-FRANKFURT – Urteil, 16 U 182/01 vom 23.05.2002

1. § 88 InsO gilt nur für Sicherungsrechte, nicht für Maßnahmen, die unmittelbar zur Befriedigung des Gläubigers führen.

2. Auch bei Leistungen des Schuldners zur Abwendung der Zwangsvollstreckung handelt es sich um inkongruente Rechtshandlungen im Sinne von § 131 InsO.

3. Ein für erledigt erklärter Insolvenzantrag kann keine Grundlage für eine Anfechtung von Rechtshandlungen des Schuldners innerhalb der kritischen Phase aufgrund des § 139 Abs. 2 InsO sein.

4. Im Rahmen des § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO hat der Anfechtungsgegner, der sich auf Wegfall der Zahlungsunfähigkeit beruft, nachzuweisen, dass der Insolvenzschuldner seine Zahlungen im Allgemeinen wieder aufgenommen hat. Allein der Umstand, dass der Schuldner Zahlungen an den Anfechtungsgegner geleistet hat, begründet noch keine Vermutung für den Wegfall der Zahlungsunfähigkeit.

5. Ein Gläubiger, der einen Insolvenzantrag schlüssig auf Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gestützt hat, kann nicht später damit gehört werden, den Insolvenzgrund nur zum Schein behauptet zu haben.

6. Ficht der Insolvenzverwalter eines Arbeitgebers von diesem gezahlte Sozialversicherungsbeiträge an, so kann er grundsätzlich auch die Arbeitnehmeranteile zurückfordern. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Arbeitgeber eine konkrete Lohnabrechnung vorgenommen und in seiner Buchhaltung die Abzüge als Guthaben des Arbeitnehmers ausgewiesen hat und diese Abzüge aus vorhandenen Barmitteln abgeführt hat.

BGH – Urteil, IX ZR 239/98 vom 15.07.1999

DDR: GesO §§ 7 Abs. 3 Satz 1, 9 Abs. 1 Satz 3; InsO §§ 88, 106 Abs. 1

Vormerkungen, die in Vollziehung einer einstweiligen Verfügung eingetragen worden sind, verlieren in der Gesamtvollstreckung ihre Wirksamkeit.

BGH, Urteil vom 15. Juli 1999 - IX ZR 239/98 -
Brandenburgisches OLG
LG Cottbus

BFH – Beschluss, X B 129/07 vom 08.04.2008

BFH – Beschluss, X S 27/07 (PKH) vom 15.02.2008

OLG-DUESSELDORF – Beschluss, III-3 Ws 20/07 vom 19.03.2007

OLG-DUESSELDORF – Beschluss, I-3 Wx 167/03 vom 25.07.2003

OLG-THUERINGEN – Urteil, 5 U 96/02 vom 21.01.2003

BGH – Beschluss, IX ZB 28/02 vom 11.07.2002


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