Die Verpflichtung, dem Insolvenzverwalter die für die Durchsetzung privatärztlicher Honorarforderungen erforderlichen Daten über die Person des Drittschuldners und die Forderungshöhe mitzuteilen, besteht auch im Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Facharztes für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychoanalyse.
Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, auch für eine bereits zur Tabelle festgestellte Forderung nachträglich angemeldete Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt, in die Tabelle einzutragen. Dieser Nachtragsanmeldung kann nur der Schuldner widersprechen, wenn der Bestand der Forderung von einer Vorsatztat nicht abhängt.
Ist die Insolvenztabelle wegen der Anmeldung von Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass der Forderung eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt, unrichtig, so ist dagegen eine Tabellenbeschwerde in Gesetzesanalogie zur Verzeichnisbeschwerde unstatthaft.
Ist die Insolvenztabelle wegen der Anmeldung von Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass der Forderung eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt, lückenhaft, so kann der betroffene Gläubiger den Rechtsgrund seiner festgestellten Forderung nur außerhalb des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner im Klagewege geltend machen. Eine Tabellenfeststellungsklage gegen den Insolvenzverwalter ist unzulässig.
b) Im Gläubiger- und Forderungsverzeichnis sind die Höhe und der voraussichtliche Zeitpunkt der Fälligkeit von Ansprüchen aus bestehenden Schuldverhältnissen anzugeben, auch wenn die Forderung gestundet ist oder sie erst nach Verfahrenseröffnung entsteht; dies gilt auch für Ansprüche des Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners auf vereinbarte Vorschüsse und auf Anwaltshonorar.
Ist mangels Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerdeentscheidung die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde und damit der Rechtsbeschwerde nicht feststellbar, muß die Entscheidung des Beschwerdegerichts von Amts wegen aufgehoben werden.
a) Das für Rechtsmittel im Insolvenzverfahren geltende Enumerationsprinzip schließt eine sofortige Beschwerde des Schuldners nicht aus, die sich gegen eine dem Gesetz fremde, in den grundrechtlich geschützten räumlichen Bereich des Schuldners eingreifende Maßnahme wendet.
b) Das Insolvenzgericht ist im Eröffnungsverfahren nicht befugt, den mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragten Sachverständigen zu ermächtigen, die Wohn- und Geschäftsräume des Schuldners zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen.
c) Gegen eine entsprechende Anordnung steht dem Schuldner auch dann die sofortige Beschwerde zu, wenn sich die Hauptsache erledigt hat; in diesem Fall kann mit dem Rechtsmittel die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung beantragt werden.
Der Rechtsmittelzug richtet sich nach allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften, wenn das Insolvenzgericht kraft besonderer Zuweisung funktional als Vollstreckungsgericht entscheidet.
Teilt das Insolvenzgericht dem Schuldner mit, daß sein Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens kraft Gesetzes als zurückgenommen gelte, weil er unvollständig und trotz gerichtlicher Aufforderung nicht fristgerecht ergänzt worden sei, so ist dagegen eine sofortige Beschwerde grundsätzlich nicht statthaft.
1. Die mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstände haben bei der Berechnungsgrundlage der Vergütung eines vorläufigen Insolvenzverwalters außer Betracht zu bleiben, wenn dieser die Gegenstände verwertet hat.
2. Eine Verzinsung des Vergütungsanpruchs findet nicht statt.
Nimmt im vereinfachten Verbraucherinsolvenzverfahren ein Treuhänder die Aufgaben eines Insolvenzverwalters wahr, so stehen ihm bei der Festsetzung des pfändungsfreien Einkommens nach § 850c Abs. 4 ZPO keine Antrags- und Beschwerdebefugnisse zu.
Bei einem Insolvenzantrag eines Sozialversicherungsträgers kann zur Glaubhaftmachung des Insolvenzgrundes der Zahlungsunfähigkeit auch die Bescheinigung über eine mehr als sechs Monate zurückliegende fruchtlose Pfändung ausreichen, wenn weitere Indizien dargetan werden. Solche können in der Nichtbegleichung von zwei Monatsbeiträgen (Arbeitnehmeranteile) zur Sozialversicherung über einen längeren Zeitraum zu sehen sein.
1.) Hinsichtlich der Vergütung des Nachlassinsolvenzverwalters bestehen gegenüber dem Regelinsolvenzverfahren keine Besonderheiten.
2.) Die Darstellung eines Sachverhaltes durch das Erstbeschwerdegericht kann ausnahmsweise dann durch eine konkrete Bezugnahme auf bestimmte Urkunden oder Aktenteile ersetzt werden, wenn sich für das Rechtsbeschwerdegericht hieraus zuverlässig ergibt, von welchem Sachverhalt auszugehen ist.
3.) Ein Unterschreiten des Regelvergütungssatzes kommt über die in § 3 InsVV enumerativ genannten Fälle hinaus dann in Betracht, wenn der qualitative und quantitative Zuschnitt des Verfahrens ganz erheblich hinter den Kriterien des Normalfalles eines Insolvenzverfahrens zurückbleibt.
Ein Beschluss der Gläubigerversammlung ist keine gerichtliche Entscheidung. Da gegen einen solchen Beschluss nach der Insolvenzordnung keine Erstbeschwerde eröffnet ist, findet gegen ihn auch keine sofortige weitere Beschwerde statt. Ein Antrag auf Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde ist unzulässig.
1. Auch im Verfahren nach der Insolvenzordnung sind vom Landgericht als Beschwerdegericht getroffene Entscheidungen über Prozesskosten nicht anfechtbar.
2. Die Statthaftigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde lässt sich nicht allein damit rechtfertigen, dass das Landgericht als Insolvenzgericht entschieden hat (Aufgabe von Senat 3 W 50/99 = OLGR 2000, 326 = ZInsO 2000, 235).
1. Ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden, so ist - sofern der Richter sich die Fortführung des Verfahrens nicht vorbehält - für die Entscheidung über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters funktionell der Rechtspfleger zuständig.
2. Die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bestimmt sich nach dem Wert des Vermögens, das er im Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung verwaltet hat. Maßstab ist dabei der Verkehrswert der verwalteten Vermögensmasse, der in entsprechender Anwendung von § 1 Abs. 2 InsVV zu ermitteln ist und dann, wenn keine Weiterführung des Schuldnerbetriebs in Betracht kommt, nach Zerschlagungswerten zu bestimmen ist.
3. Gegenstände, die mit einem Absonderungsrecht belastet sind, werden bei der Wertermittlung berücksichtigt, sofern der vorläufige Insolvenzverwalter eine auf sie gerichtete Tätigkeit entfaltet hat. Dabei bedarf es einer Prognose im Hinblick auf die Möglichkeiten einer zukünftigen Verwertung durch den endgültigen Verwalter. Ist zu erwarten, dass die Verwertung für die Kasse zu einem Überschuss führt, so ist er für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage schon bei der Vergütung des vorläufigen Verwalters zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist dann, wenn eine Verwertung durch den endgültigen Verwalter wahrscheinlich erscheint, auch die Regelung in § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 InsVV entsprechend anwendbar, die bis zur Kappungsgrenze eine Erhöhung der Berechnungsgrundlage unabhängig vor einem für die Masse erzielten Überschuss vorsieht.