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JuraForum.deUrteileVorschriftenIInsO§ 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO 

Entscheidungen zu "§ 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO"

Übersicht

BGH – Beschluss, IX ZR 215/06 vom 06.12.2007

Der Rückgriffsanspruch eines Dritten wegen der Tilgung einer Insolvenzforderung stellt selbst dann eine Insolvenzforderung dar, wenn er erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden ist.

BGH – Urteil, IX ZR 22/05 vom 13.04.2006

a) Für die Abgrenzung von Altmasseverbindlichkeiten zu Neumasseverbindlichkeiten im Sinne von § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist ausschließlich der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Masseverbindlichkeit begründet worden ist; auf den Entstehungsgrund der Forderung kommt es nicht an.

b) Ist die Insolvenzmasse unzulänglich, hat die Berichtigung der Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 54 InsO) absoluten Vorrang vor dem Ausgleich der Neumasseverbindlichkeiten.

c) Konkurrieren im massearmen Insolvenzverfahren die im ersten Rang zu berichtigenden Kosten mit den im zweiten Rang zu berichtigenden Neumasseverbindlichkeiten, gelten die zu § 210 InsO entwickelten Rechtsgrundsätze in diesem Verhältnis entsprechend.

d) Reicht die neu zu erwirtschaftende Insolvenzmasse nicht aus, den Neumassegläubiger unter vorrangiger Berichtigung der Kosten des Insolvenzverfahrens zu befriedigen, fehlt der hierauf gerichteten Zahlungsklage des Neumassegläubigers das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (Ergänzung von BGHZ 154, 358).

OLG-BREMEN – Beschluss, 2 W 34/04 vom 08.07.2004

1. Weist der vorläufige Insolvenzverwalter diejenigen Personen, denen gegenüber der Schuldner offene Forderungen besitzt, schriftlich darauf hin, dass Zahlungen nur noch "auf sein Insolvenz-Treuhand-Konto" bei einem bestimmten Kreditinstitut zu leisten seien, so wird eine zugunsten dieses Kontos vorgenommene Überweisung nicht mit der Gutschrift selbsttätig Bestandteil der Insolvenzmasse.

2. Irrt sich ein Schuldner infolge einer Namensverwechslung über die Höhe der Forderung, die seinem von dem Insolvenzverfahren betroffenen Gläubiger zusteht, und überweist er einen höheren als den geschuldeten Betrag, so richtet sich der Rückforderungsanspruch nicht gegen die Insolvenzmasse, sondern gegen den (vorläufigen) Insolvenzverwalter und ist daher nicht nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO zu behandeln.

3. Dem Schuldner, der einen zu hohen Betrag an den (vorläufigen) Insolvenzverwalter überwiesen hat, steht ein gegen letzteren gerichteter, im Wege einer einstweiligen Verfügung sicherbarer Anspruch zu, den überschießenden Teil nicht der Insolvenzmasse zuzuführen.

LAG-DUESSELDORF – Urteil, 5 Sa 1122/03 vom 16.10.2003

Rueckzahlungsansprueche eines Arbeitnehmers, der im Rahmen eines Altersteilzeitvertrages im Blockmodell ein Wertguthaben i. S. d. § 7 Abs. 1 a SGB IV erarbeitet hat, stellen einfache Insolvenzforderungen nach § 38 InsO dar.

BGH – Urteil, IX ZR 101/02 vom 03.04.2003

Die vom Insolvenzverwalter formgerecht angezeigte Masseunzulänglichkeit ist für das Prozeßgericht bindend; Altmasseverbindlichkeiten können danach nicht mehr mit der Leistungsklage verfolgt werden (im Anschluß an BAG ZIP 2002, 628).

Der Insolvenzverwalter nimmt die Gegenleistung aus einem Dauerschuldverhältnis in Anspruch, indem er diese Leistung nutzt, obwohl er das pflichtgemäß hätte verhindern können. Die Entgegennahme einer fälligen Untermietzahlung vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit ist keine Nutzung in dem anteilig mit abgegoltenen Zeitraum danach.

Reicht die nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit zu erwirtschaftende Insolvenzmasse nicht aus, um alle Neumassegläubiger voll zu befriedigen, ist auf den Einwand des Insolvenzverwalters hin auch für diese Gläubiger nur noch eine Feststellungsklage zulässig; die Voraussetzungen sind vom Verwalter im einzelnen darzulegen und erforderlichenfalls nachzuweisen.

BGH – Urteil, IX ZR 61/08 vom 07.05.2009

OLG-ROSTOCK – Urteil, 5 U 173/08 vom 10.10.2008

OLG-KOELN – Beschluss, 2 U 28/07 vom 04.06.2007

OLG-HAMM – Urteil, 19 U 72/05 vom 07.03.2006

BGH – Beschluss, IX ZR 217/05 vom 02.03.2006

OLG-DUESSELDORF – Urteil, I-10 U 161/04 vom 07.04.2005

OLG-ROSTOCK – Urteil, 3 U 164/04 vom 29.12.2004

BRANDENBURGISCHES-OLG – Urteil, 8 U 40/03 vom 25.03.2004


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