Eine entsprechende Regelung im rechtskräftig gerichtlich bestätigten Insolvenzplan ist als Verzicht des unterhaltsberechtigten Gläubigers auf laufende Unterhaltsansprüche ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu bewerten, auch wenn der Unterhaltsgläubiger dem Plan in der Gläubigerversammlung widersprochen und das Insolvenzgericht daraufhin seine Zustimmung fingiert hat.
Unterhaltsansprüche bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterfallen der Unterbrechung, nicht hingegen die danach fällig werdenden Unterhaltsforderungen.
1. Nur die bis zur Eröffnung fällig gewordenen Unterhaltsforderungen werden Insolvenzforderungen (§§ 38, 40 InsO). Unterhaltsforderungen entstehen in jedem Zeitpunkt neu, in dem ihre Voraussetzungen vorliegen. Unterhaltsforderungen, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen, werden daher nicht vom Insolvenzverfahren erfasst.
2. Der Teil des laufenden Einkommens, der die Pfändungsgrenzen des § 850 c ZPO nicht übersteigt, gehört nicht zur Insolvenzmasse und ist für Unterhaltszwecke frei.
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt gem. § 240 ZPO zur Unterbrechung des Unterhaltsprozesses wegen der bis einschließlich des Eröffnungsmonats fällig gewordenen Ansprüche.
Über die weiteren Unterhaltsansprüche kann durch Teilurteil entschieden werden.
2.)
Zu den Anforderungen an die Bemühungen um eine Arbeitsplatzsuche bei gesteigerter Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB.
Der Unterhalt für den Monat, in dem Insolvenz eröffnet wird, zählt dann nicht zum Rückstand - und wird folgerichtig nicht von der Unterbrechung nach § 240 ZPO erfasst - , wenn der Unterhalt für diesen Monat erst für den 3. Werktag des Monats begehrt wird, dieser Tag aber erst nach der Eröffnung der Insolvenz liegt. Insoweit liegt eine zulässige Modifizierung der gesetzlichen Fälligkeitsregelung vor.
1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unterhaltsschuldners wird der anhängige Unterhaltsprozeß hinsichtlich der zum Zeitpunkt der Eröffnung fälligen Ansprüche unterbrochen. Das laufende Einkommen des Schuldners wird nur insoweit erfasst, als dieses den Pfändungsfreibetrag des § 850 c ZPO übersteigt (§§ 35, 36 InsO).
2) Der laufende Unterhalt ist ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens an dem insolvenzfreien Teil des Einkommens zu orientieren. Die Änderung der Einkommensverhältnisse aufgrund der Eröffnung ist bei der Bedarfsermittlung zu berücksichtigen, weil sich dieser nach den jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien richtet.
1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unterhaltsschuldners wird der anhängige Unterhaltsprozeß hinsichtlich der zum Zeitpunkt der Eröffnung fälligen Ansprüche unterbrochen. Das laufende Einkommen des Schuldners wird nur insoweit erfasst, als dieses den Pfändungsfreibetrag des § 850 c ZPO übersteigt (§§ 35, 36 InsO).
2) Der laufende Unterhalt ist ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens an dem insolvenzfreien Teil des Einkommens zu orientieren. Die Änderung der Einkommensverhältnisse aufgrund der Eröffnung ist bei der Bedarfsermittlung zu berücksichtigen, weil sich dieser nach den jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien richtet.