1. Die Bestellung des Vertreters des Schuldners im außergerichtlichen und gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahren und im Insolvenzeröffnungsverfahren zum Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren ist mit den §§ 313 Abs. 1 Satz 3, 56 Abs. 1 InsO nicht zu vereinbaren und verstößt gegen die Verpflichtung des Gerichts, einen vom Schuldner unabhängigen Treuhänder zu bestellen.
2. Der Schuldner ist verpflichtet, unabhängig von einer drohen Verwertung eines zur Sicherheit übereigneten Fahrzeugs im Forderungsverzeichnis sämtliche Gläubiger vorbehaltlos anzugeben.
Nimmt im vereinfachten Verbraucherinsolvenzverfahren ein Treuhänder die Aufgaben eines Insolvenzverwalters wahr, so stehen ihm bei der Festsetzung des pfändungsfreien Einkommens nach § 850c Abs. 4 ZPO keine Antrags- und Beschwerdebefugnisse zu.