1. Wird ein Verbraucherinsolvenzverfahrens abgelehnt, weil das Regelinsolvenzverfahren die richtige Verfahrensart sei, kann dagegen Beschwerde eingelegt werden.
2. Ob die Voraussetzung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens wegen der Ausübung einer nur geringfügigen selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinn von § 304 Abs. 1 InsO vorliegt, hängt von dem Zeitpunkt der Stellung des Insolvenzantrages ab und nicht vom Zeitpunkt des Insolvenzeintritts.