1. Zur Frage, ob die dem Insolvenzverwalter übertragene Pflicht, die Zustellungen nach § 30 InsO durchzuführen, insolvenzspezifischer Natur ist und deren Verletzung deshalb die Haftungsfolgen des § 60 InsO auslöst.
2. Hat ein Insolvenzgläubiger, der schon vom Eröffnungsantrag Kenntnis hatte, auf anderem Wege als durch Einzelzustellung (hier: durch Schriftverkehr, der eine im Grundbuch eingetragene Sicherungshypothek des Gläubigers betraf) Kenntnis von Umständen erhalten, die auf die Verfahrenseröffnung schließen lassen, sich auch danach für lange Zeit nicht um den Fortgang des Verfahrens gekümmert und deshalb die Anmeldung seiner Forderung im Verfahren unterlassen, so kann die etwaige Pflichtverletzung unterlassener Einzelzustellung hinter dem Mitverschulden des Insolvenzgläubigers völlig zurücktreten.