Eine durch § 94 InsO geschützte Aufrechnungsbefugnis wird durch einen rechtskräftigen Insolvenzplan nicht berührt. Der Insolvenzgläubiger bleibt daher ungeachtet eines im Insolvenzplan vorgesehenen Forderungserlasses berechtigt, mit dieser Forderung in ihrer ursprünglichen Höhe gegen eine Forderung des Schuldners aufzurechnen, sofern die weiteren Voraussetzungen einer Insolvenzaufrechnung nach den §§ 94 bis 96 InsO vorliegen.
Die Wirkungen eines rechtskräftigen Insolvenzplans stehen einer später erklärten Aufrechnung des Gläubigers entgegen. § 94 InsO hat demgegenüber keinen Vorrang.
Eine entsprechende Regelung im rechtskräftig gerichtlich bestätigten Insolvenzplan ist als Verzicht des unterhaltsberechtigten Gläubigers auf laufende Unterhaltsansprüche ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu bewerten, auch wenn der Unterhaltsgläubiger dem Plan in der Gläubigerversammlung widersprochen und das Insolvenzgericht daraufhin seine Zustimmung fingiert hat.