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JuraForum.deUrteileVorschriftenIInsO§ 209 Abs. 1 InsO 

Entscheidungen zu "§ 209 Abs. 1 InsO"

Übersicht

OLG-ROSTOCK – Beschluss, 3 W 5/07 vom 26.02.2007

1. Die Insolvenzverwalterin nimmt die Leistung des Vermieters in Anspruch, wenn sie die Mieträume dem Schuldner überlässt, der dort mit ihrem Einverständnis seinen Handwerksbetrieb weiter führt.

2. Die verklagte Insolvenzverwalterin kann nicht Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung erwarten, wenn sie den Prozess gegen die von ihr verwaltete Masse bei sorgfältiger Insolvenzverwaltung und Beachtung der Vorgaben der InsO hätte vermeiden können.

BAG – Urteil, 6 AZR 559/06 vom 25.01.2007

Gemäß § 60 Abs. 1 InsO ist der Insolvenzverwalter allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen, wobei er für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen hat. Ein Anspruch nach § 60 InsO ist nicht nur gegenüber dem Erfüllungsanspruch gegen die Masse, sondern auch gegenüber der Haftung eines Betriebserwerbers grundsätzlich gleichrangig.

OLG-KARLSRUHE – Beschluss, 15 W 25/04 vom 10.12.2004

1. Erhebt der Insolvenzverwalter nach einer Anzeige der Masseunzulänglichkeit (" 208 Abs. 1 InsO) eine Klage, so sind die Kosten, die der Insolvenzverwalter nach Klageabweisung dem Gegener erstatten muss, eine Neumasseschuld im Sinne von § 209 Abs. 1 Ziff. 2 InsO.

2. Stellt sich bei einer Neumasseschuld heraus, dass die Masse zur vollen Befriedigung der Kosten des Insolvenzverfahrens und aller Neumasseschulden (§ 209 Abs. 1 Ziff. 1 und Ziff. 2 InsO) nicht ausreicht, kommt ein Leistungstitel gegen den Insolvenzverwalter nicht in Betracht; auch im Kostenfestsetzungsverfahren kann gegen den Insolvenzverwalter in diesem Fall nur ein Feststellungstitel ergehen.

BFH – Beschluss, VII R 304/00 vom 11.04.2001

BUNDESFINANZHOF

1. Wird nach Einziehung der gepfändeten Forderung mit der Fortsetzungsfeststellungsklage geltend gemacht, die Vollstreckungsbehörde habe den Geldbetrag unter Verstoß gegen ein gesetzliches Vollstreckungsverbot erlangt, so reicht die substantiierte Darlegung der Tatsachen, aus denen sich dieser Verstoß ergibt, verbunden mit der berechtigten Erwartung, die Vollstreckungsbehörde werde nach entsprechender Feststellung der Rechtswidrigkeit die Folgen der durch die Vollstreckungsmaßnahme bewirkten Vermögensverschiebung rückgängig machen, für die Annahme des erforderlichen besonderen Feststellungsinteresses aus.

2. Die Erwartung der Folgenbeseitigung ist berechtigt, wenn die Finanzbehörde den Gegenstand oder Geldbetrag unter Verstoß gegen ein Vollstreckungsverbot erlangt hat, denn in diesem Fall stellt die der Vollstreckung zugrunde liegende Steuerfestsetzung oder Steueranmeldung keinen Behaltensgrund dar.

3. Bei der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung ist im massearmen Konkurs nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit jedwede Einzelzwangsvollstreckung eines Massegläubigers in die Masse unzulässig, wobei es nach bisherigem Konkursrecht --im Gegensatz zu dem ab 1. Januar 1999 geltenden neuen Insolvenzrecht-- nicht darauf ankommt, ob die Masseverbindlichkeit vor oder nach Eintritt der Masseunzulänglichkeit entstanden ist.

AO 1977 § 37 Abs. 2, § 218 Abs. 2 Satz 2, § 251 Abs. 2 Satz 1 (a.F.), § 314
FGO § 100 Abs. 1 Satz 4, § 116, § 142 Abs. 1
InsO § 209 Abs. 1, § 210
KO § 55, § 57, § 59 Abs. 1 Nr. 1, § 60

Beschluss vom 11. April 2001 - VII B 304/00 -

Vorinstanz: FG Münster

OLG-ROSTOCK – Urteil, 5 U 173/08 vom 10.10.2008

LAG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 3 Sa 477/04 vom 14.03.2007

BGH – Beschluss, IX ZB 305/05 vom 09.11.2006


Entscheidungen zu weiteren Paragraphen

Gesetze

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