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JuraForum.deUrteileVorschriftenIInsO§ 19 Abs. 2 InsO 

Entscheidungen zu "§ 19 Abs. 2 InsO"

Übersicht

BGH – Urteil, II ZR 253/07 vom 27.04.2009

a) Beruft sich der für den objektiven Tatbestand der Insolvenzverschleppung darlegungs- und beweispflichtige Gläubiger für die behauptete insolvenzrechtliche Überschuldung der Gesellschaft auf eine Handelsbilanz, die einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag ausweist, und trägt er außerdem vor, ob und in welchem Umfang stille Reserven oder sonstige aus der Handelsbilanz nicht ersichtliche Vermögenswerte vorhanden sind, ist es Sache des beklagten Geschäftsführers, im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast im Einzelnen vorzutragen, welche stillen Reserven oder sonstige für eine Überschuldungsbilanz maßgeblichen Werte in der Handelsbilanz nicht abgebildet sind.

b) Der auf Ersatz des negativen Interesses gerichtete Schadensersatzanspruch eines Neugläubigers wegen Insolvenzverschleppung umfasst den in einem Kaufpreis enthaltenen Gewinnanteil grundsätzlich nicht. Ein Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns kann dem Neugläubiger jedoch dann zustehen, wenn ihm wegen des Vertragsschlusses mit der insolventen Gesellschaft ein Gewinn entgangen ist, den er ohne diesen anderweitig hätte erzielen können.

c) Rechtsverfolgungskosten, die einem Neugläubiger durch die Geltendmachung seiner Ansprüche gegen die insolvente Gesellschaft entstanden sind, stellen einen nach dem Schutzzweck der Norm des § 64 Abs. 1 GmbHG a.F. erstattungsfähigen Insolvenzverschleppungsschaden dar.

BGH – Urteil, II ZR 280/07 vom 16.03.2009

a) Das Zahlungsverbot des § 92 Abs. 2 Satz 1 AktG (entsprechend § 64 Satz 1 GmbHG) gilt ab Eintritt der Insolvenzreife und nicht erst ab dem Ende der Insolvenzantragsfrist.

b) Stellt der Aufsichtsrat fest, dass die Gesellschaft insolvenzreif ist, hat er darauf hinzuwirken, dass der Vorstand rechtzeitig einen Insolvenzantrag stellt und keine Zahlungen leistet, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters nicht vereinbar sind. Verstößt er hiergegen schuldhaft, kann er der Gesellschaft gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet sein.

OLG-SCHLESWIG – Urteil, 5 U 106/08 vom 05.02.2009

1) Ein ausdrücklich vereinbarter Rangrücktritt stellt keine überraschende Klausel i.S.v. § 305 c BGB dar, wenn der Gesellschafter auf Grund eines Werbeprospektes bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses wusste, dass es sich bei seinem -eigenkapitalersetzenden- Darlehen um ein echtes unternehmerisches Engagement mit entsprechendem unternehmerischen Risiko handelte.

2) In Fällen einer ausdrücklich abgegebenen Rangrücktrittserklärung sind Forderungen aus eigenkapitalersetzend wirkenden Gesellschafterdarlehen in der Überschuldungsbilanz nicht zu passivieren (so auch BGH vom 8.1.2001 BGHZ 146, 264 ff.). Sinn und Zweck einer Überschuldungsbilanz ist die Feststellung, ob das Gesellschaftsvermögen ausreicht, alle außenstehenden Gesellschaftsgläubiger zu befriedigen. Da in dieser Lage die Gesellschafter Leistungen auf ihre in funktionales Eigenkapital umqualifizierten Beteiligungen/Darlehen ohnehin nicht fordern dürfen, sind ihre Forderungen auch in der Überschuldungsbilanz nicht zu erfassen.

3) Ein eigenes Schuldverhältnis (§ 311 Abs. 3 BGB) zwischen dem Gesellschafter und einem leitenden Mitarbeiter der Gesellschaft ohne organschaftliche Vertretungsbefugnis kommt auf Grundlage des Gesellschaftsvertrages in der Regel nicht zustande. Dies gilt ausnahmsweise nur dann, wenn der Mitarbeiter im Rahmen der Vertragsverhandlungen "in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst" hätte (§ 311 Abs. 3 Satz 2 BGB).

BGH – Beschluss, II ZR 303/05 vom 09.10.2006

Zur Auslegung des Begriffs der Überschuldung in § 19 Abs. 2 InsO im Hinblick auf die Insolvenzverschleppungshaftung nach § 64 Abs. 2 GmbHG.

OLG-NAUMBURG – Urteil, 5 U 67/03 vom 20.08.2003

1. Die Überschuldung eines Unternehmens ist im Geltungsbereich des § 19 Abs. 2 InsO allein anhand des Ergebnisses der Überschuldungsbilanz zu beurteilen, das - je nach Wahrscheinlichkeit der Unternehmensfortführung - unterschiedlich zu ermitteln ist.

2. Ist bereits das Ergebnis der Überschuldungsbilanz zu Fortführungswerten negativ, besteht grundsätzlich Insolvenzantragspflicht trotz positiver Fortbestehensprognose.

3. Da in der Überschuldungsbilanz die Aktivposten nur dann mit den Fortführungswerten angesetzt werden dürfen, wenn eine positive Fortbestehensprognose gestellt werden kann und die Wahrscheinlichkeit der Fortführung des Unternehmens bereits die in der Überschuldungsbilanz einzusetzenden Werte beeinflusst, hat der Geschäftsführer in der Krise zunächst der Frage der Fortführungsmöglichkeit des Unternehmens nachzugehen.

4. Eine Fortbestehensprognose setzt grundsätzlich die Aufstellung eines dokumentierten Ertrags- und Finanzplanes voraus (Baumbach/Hueck-Schulze-Osterloh, a. a. O. m. w. N.). Die Prognose ist positiv, wenn sich die überwiegende Wahrscheinlichkeit ergibt, dass die Gesellschaft mittelfristig Einnahmenüberschüsse erzielen wird, aus denen die gegenwärtigen und künftigen Verbindlichkeiten gedeckt werden können.

OLG-DUESSELDORF – Urteil, I-15 U 10/07 vom 20.02.2008

BRANDENBURGISCHES-OLG – Urteil, 7 U 205/06 vom 18.07.2007

KAMMERGERICHT-BERLIN – Urteil, 8 U 8/06 vom 25.01.2007

OLG-DUESSELDORF – Beschluss, III-4 Ws 448/06 vom 13.09.2006


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