Dem Begehren des Insolvenzverwalters, die Feststellung einer für unberechtigt gehaltenen Forderung zur Tabelle abzuwehren, kann das Rechtsschutzbedürfnis selbst dann nicht abgesprochen werden, wenn die voraussichtliche Quote Null beträgt.
Ein vom Insolvenzverwalter nach Aufnahme des Rechtsstreits über eine Insolvenzforderung erklärtes Anerkenntnis ist nur dann ein sofortiges Anerkenntnis i. S. von § 93 ZPO, wenn zum Zeitpunkt der Unterbrechung des Verfahrens noch die Voraussetzungen für ein sofortiges Anerkenntnis durch den Schuldner gegeben waren.
1. Sind dem Gegner des Insolvenzverwalters die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits vor und nach dessen auferlegt worden, ist diese Kostengrundentscheidung für das Kostenfestsetzungsverfahren bindend.
2. Ob eine Trennung der Kosten nach Zeitabschnitten zulässig wäre, bleibt offen.