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JuraForum.deUrteileVorschriftenIInsO§ 175 Abs. 2 InsO 

Entscheidungen zu "§ 175 Abs. 2 InsO"

Übersicht

BGH – Urteil, IX ZR 124/08 vom 18.12.2008

a) Die Feststellungsklage des Gläubigers zur Beseitigung eines Widerspruchs des Schuldners gegen die Anmeldung einer Forderung als solche auf Grund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist nicht an die Einhaltung einer Klagefrist gebunden.

b) Der (beschränkte) Widerspruch des Schuldners gegen die Anmeldung einer Forderung als solche auf Grund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung kann ohne Befristung im Wege einer negativen Feststellungsklage weiterverfolgt werden.

BGH – Beschluss, IX ZB 44/03 vom 18.09.2003

Hat ein Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zur Tabelle angemeldet, so ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 4a Abs. 2 InsO nicht allein wegen eines dem Schuldner gemäß § 175 Abs. 2 InsO vom Insolvenzgericht erteilten Hinweises auf die Rechtsfolgen des § 302 Nr. 1 InsO und die Möglichkeit des Widerspruchs zu versagen. Vielmehr ist ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn der Schuldner im Rahmen seiner Möglichkeiten dartut, daß er nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen im konkreten Fall nicht in der Lage ist, ohne anwaltliche Hilfe eine Entscheidung über die Zweckmäßigkeit der Erhebung des Widerspruchs zu treffen.

BRANDENBURGISCHES-OLG – Urteil, 12 U 89/07 vom 14.02.2008

OLG-HAMM – Urteil, 11 U 48/06 vom 25.10.2006

BRANDENBURGISCHES-OLG – Urteil, 4 U 72/05 vom 16.11.2005

BGH – Beschluss, IX ZA 22/03 vom 14.07.2005

OLG-ROSTOCK – Beschluss, 3 U 57/05 vom 13.06.2005


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