Für die Anfechtungsklage des Insolvenzverwalters gegen einen Arbeitnehmer des Schuldners ist der ordentliche Rechtsweg auch dann gegeben, wenn die Anfechtung eine vom Schuldner geleistete Vergütung betrifft.
1. Allein der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens befreit den GmbH-Geschäftsführer nicht von der Haftung wegen Nichtabführung der einbehaltenen Lohnsteuer.
2. Sind im Zeitpunkt der Lohnsteuer-Fälligkeit noch liquide Mittel zur Zahlung der Lohnsteuer vorhanden, besteht die Verpflichtung des Geschäftsführers zu deren Abführung so lange, bis ihm durch Bestellung eines (starken) Insolvenzverwalters oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verfügungsbefugnis entzogen wird.
3. Die Haftung ist auch nicht ausgeschlossen, wenn die Nichtzahlung der fälligen Steuern in die dreiwöchige Schonfrist fällt, die dem Geschäftsführer zur Massesicherung ab Feststellung der Zahlungsunfähigkeit gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 GmbHG eingeräumt ist (Fortentwicklung der Senatsrechtsprechung im Hinblick auf die geänderte Rechtsprechung des BGH im Urteil vom 14. Mai 2007 II ZR 48/06, DStR 2007, 1174, HFR 2007, 1242).
Macht die künftige Insolvenzschuldnerin die global an ihre Bank abgetretenen (künftigen) Forderungen gegen ihre Auftraggeber dadurch werthaltig, dass sie die geschuldeten Arbeitsleistungen durch ihre Arbeitnehmer erbringen lässt, ist die Werthaltigmachung der abgetretenen Forderungen als kongruente Deckung anfechtbar.
Zur insolvenzrechtlichen Unzulässigkeit der Verrechnung von Zahlungseingängen auf dem Geschäftskonto des Insolvenzschuldners durch die Bank vor und nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn die von den Drittschuldnern beglichenen Forderungen der Bank im Rahmen einer Globalzession abgetreten worden waren.
a) Globalzessionsverträge sind auch hinsichtlich der zukünftig entstehenden Forderungen grundsätzlich nur als kongruente Deckung anfechtbar.
b) Das Werthaltigmachen zukünftiger Forderungen aus Globalzessionen ist als selbständige Rechtshandlung anfechtbar, wenn es dem Vertragschluss zeitlich nachfolgt; insoweit handelt es sich ebenfalls um eine kongruente Deckung, wenn dies für das Entstehen der Forderung zutrifft.
c) Die Insolvenzanfechtung von global abgetretenen, zukünftig entstehenden Forderungen scheitert grundsätzlich nicht am Vorliegen eines Bargeschäfts.
Macht der Schuldner durch eine Leistung an seinen Kunden eine der Bank zur Sicherheit abgetretene Forderung werthaltig, kommt ein Anfechtungsanspruch sowohl gegenüber der Bank als auch gegenüber dem Kunden in Betracht; beide Gläubiger haften gegebenenfalls als Gesamtschuldner.
a) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anfechtung der Wechselzahlung auf einen auf den Schuldner bezogenen und von ihm erfüllungshalber akzeptierten Wechsel ist der Tag, an dem der Schuldner den Wechsel bezahlt.
b) Zu den Voraussetzungen, unter denen eine eingetretene Zahlungsunfähigkeit wieder beseitigt wird, wenn die die Zahlungsunfähigkeit begründende Verbindlichkeit des Schuldners gestundet wird.
a) Hat der wegen sicherungsübereigneter Gegenstände zur abgesonderten Befriedigung berechtigte Gläubiger das Sicherungsgut vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Besitz genommen, aber erst nach der Eröffnung verwertet, hat er in Höhe der wegen der Lieferung des Sicherungsgutes an ihn angefallenen Umsatzsteuerschuld aus dem Verwertungserlös einen Betrag in dieser Höhe in analoger Anwendung von § 13b Abs. 1 Nr.2 UStG, § 170 Abs. 2, § 171 Abs. 2 Satz 3 InsO an die Masse abzuführen.
b) Eine Deckungsanfechtung nach §§ 130, 131 InsO findet gegenüber solchen absonderungsberechtigten Gläubigern statt, die zugleich persönliche Gläubiger des Insolvenzschuldners sind.
Die Erwartung, eine Vergleichssumme werde vollständig gezahlt, ist regelmäßig nicht Geschäftsgrundlage eines Abfindungsvergleichs. Soll der Vergleich nur rechtskräftig werden, wenn die Abfindungsforderung erfüllt ist, kann dies durch eine Bedingung abgesichert werden.
Zu den Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung hinsichtlich Lieferungen, die ein Insolvenzgläubiger entgegen einer bislang üblichen Praxis nur gegen Vorkasse des Insolvenzschuldners erbrachte.
Die Entgeltumwandlung nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG stellt kein treuhänderisches Rechtsgeschäft dar.
Eine Gläubigerbenachteiligung kann auch dann vorliegen, wenn die Befriedigung eines Gläubigers durch Lastschrift auf einem debitorisch geführten Konto des Schuldners erfolgt.
a) Der Schuldner befriedigt einen künftigen Insolvenzgläubiger, wenn er vor der Eröffnung des Verfahrens den Freistellungsanspruch eines neben ihm haftenden Gesamtschuldners erfüllt.
b) Die Fälligkeit des Freistellungsanspruchs eines Gesamtschuldners richtet sich nach den Umständen, insbesondere den Vereinbarungen der Beteiligten.
Die Aufrechnung des Rechtsanwalts mit seinem Honoraranspruch gegen den Anspruch des Mandanten auf Abführung erstrittenen Geldes ist weder als kongruente noch als inkongruente Deckung anfechtbar, wenn die Mandatsverträge jeweils vor dem kritischen Dreimonatszeitraum zustande gekommen sind. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anfechtbarkeit ist dabei nicht der Tag der Aufrechnungserklärung sondern die Entstehung der Aufrechnungslage.
Tritt ein außenstehender Dritter infolge des Erwerbs eines Grundstücks von einem Gesellschafter als Vermieter in dessen Mietverhältnis mit seiner Gesellschaft ein, ist er nicht verpflichtet, der Gesellschaft das Grundstück nach den Eigenkapitalersatzregeln unentgeltlich zur Nutzung zu überlassen, auch wenn der Verkäufer hierzu verpflichtet wäre.
a) Treten die rechtlichen Wirkungen einer Rechtshandlung, mit der für eine Forderung auf Rückgewähr einer eigenkapitalersetzenden Leistung Befriedigung gewährt wird, mit der Eintragung im Grundbuch ein, läuft die Anfechtungsfrist bezüglich dieser Rechtshandlung jedenfalls ab dem Zeitpunkt, in dem der Empfänger durch Eintragung einer Vormerkung eine geschützte Rechtsposition erlangt hat.
b) Vereinbaren die Parteien nachträglich eine im Vertrag nicht vorgesehene, unübliche Zahlungsmodalität, sind die entsprechenden Erfüllungshandlungen kongruent, sofern die Vereinbarung wirksam und anfechtungsfest ist.
c) Die Bezahlung einer Schuld durch eigenen Scheck ist eine kongruente
Deckung, auch wenn eine andere übliche Zahlungsart vereinbart war.
1. Der Gesellschafter einer Bau-ARGE, der an diese entsprechend seiner gesellschaftsvertraglichen Verpflichtung in der Zeit zwischen Beantragung und Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiter Leistungen erbringt (hier: fortgesetzte Bereitstellung von Personal, Geräten, Baumaterial), erbringt damit Beiträge oder beitragsähnliche Leistungen. Die hierauf beruhenden Vergütungsansprüche sind grundsätzlich in der Auseinandersetzungsbilanz zu berücksichtigen und nicht gesondert gelten zu machen.
2. Abweichendes gilt, wenn der andere ARGE-Gesellschafter die Verrechnungslage in nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbarer Weise herbeigeführt hat.
Der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt ist berechtigt, die Genehmigung von Belastungsbuchungen im Einzugsermächtigungsverfahren zu verhindern, auch wenn sachliche Einwendungen gegen die eingezogene Forderung nicht erhoben werden.
Leistet der Schuldner nach einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Vergütung, die der Arbeitnehmer im Insolvenzverfahren nur als Insolvenzforderung geltend machen könnte, so kann der Insolvenzverwalter diese Rechtshandlung grundsätzlich auch dann anfechten und die Rückzahlung zur Insolvenzmasse verlangen, wenn er selbst als vorläufiger Insolvenzverwalter der Zahlung zugestimmt hatte.
Die Vereinbarung in einem Grundstückskaufvertrag, dass der Kauspreis auf das Geschäftskonto der Verkäuferin zu zahlen ist, begründet auch dann kein ausreichendes Indiz für einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz i.S.v. § 133 InsO zugunsten des kontoführenden Kreditinstituts, wenn die demgemäß erfolgende Zahlung dem Kreditinstitut eine Verrechnungsmöglichkeit eröffnet.
Eine Insolvenzanfechtung nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist ausgeschlossen, wenn die in Rede stehende Rechtshandlung (des späteren Insolvenzschuldners) mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters vorgenommen wurde, der mit einem Zustimmungsvorbehalt nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 InsO ausgestattet ist.
1. Soweit der Schuldner durch Zahlungen, die in ein Kontokorrent eingestellt werden, einen von der das Kontokorrent führenden Bank gewährten Kredit bedient, handelt es sich um eine kongruente Deckung, die kein Bargeschäft im Sinne des § 142 InsO ist.
2. Verrechnungen im Kontokorrent, die zur Verringerung einer nicht von der Bank genehmigten Überziehung führen, sind zwar bei "unmittelbarer" Verrechnung kongruent, sie sind aber keine Bargeschäfte.
3. Verrechnungen im Kontokorrent, die darauf beruhen, dass die Bank die laufenden Kosten und Zinsen für dieses Konto einstellt, können ein Bargeschäft darstellen.
1. Ein zurückgenommener Insolverzantrag kann ebenso wenig wie ein wirksam für erledigt erklärter Insolvenzantrag Grundlage für eine Anfechtung gemäß den §§ 130 ff. InsO sein.
2. Die Nichtberücksichtigung eines Schriftsatzes, der nach der Unterschriftsleistung der Richter, der und vor der Herausgabe der Entscheidung aus den inneren Gerichtsbetrieb bei Gericht eingegangen ist, verletzt Art. 103 Abs. 1 GG.
1. Leistungen des Schuldners aufgrund eines außergerichtlichen Sanierungsvergleichs sind nicht von der insolvenzrechtlichen Anfechtung ausgenommen.
2. Informationen, die der Anfechtungsgegner im Rahmen der Sanierungsbemühungen erlangt, können den Schluss auf die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners rechtfertigen.
§ 85 SGB IX gilt auch bei einer Kündigung im Insolvenzverfahren. Eine Insolvenzanfechtung des Antrages auf Feststellung des Grades der Behinderung nach den §§ 130, 133 InsO kommt nicht in Betracht.
1. Zahlt der Geschäftsführer einer GmbH in der Krise der Gesellschaft den Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherung an die Einzugsstelle, so ist diese Zahlung nicht gemäß §§ 129 ff. InsO anfechtbar, weil mit ihr keine Benachteiligung der anderen Insolvenzgläubiger i.S.v. § 129 Abs. 1 InsO verbunden ist (Abweichung von BGH, IX. Zivilsenat, Urt. v. 25.10.2001, NJW 2002, 512).
2. Zahlt der Geschäftsführer den Arbeitnehmeranteil nicht, kann er sich gegen eine Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a Abs. 1 StGB nicht mit dem Einwand verteidigen, eine Zahlung wäre ohnehin nach Insolvenzeröffnung vom Insolvenzverwalter angefochten worden (sog. Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens).
Unabhängig von der Frage der Anfechtbarkeit einer Zahlung nach §§ 129 ff. InsO (dazu LS 1) verwehrt der Schutzzweck des § 226a StGB dem Geschäftsführer in diesem Falle die Berufung auf den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens (Abweichung von BGH, VI. Zivilsenat, Urt. v. 14.11.2000, NJW 2001, 967).
Eine inkongruente Deckung i.S. von § 131 InsO ist auch gegeben, wenn der Schuldner zur Abwendung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (hier: der Finanzbehörde) auf eine fällige Forderung "freiwillig" zahlt (im Anschluss an BGH in BGHZ 136,309/312 gegen BAG NZA 1998, 446/447).
1. Die Stellung des sog. schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter gem. §§ 21 Abs. 1, Absatz 2 2. Alt., 22 Abs. 2 InsO, der keine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners erlangt hat, ist mit der Stellung des sog. Sequesters nach § 106 KO vergleichbar (vgl. BGH NJW 1997, 3028, 3029).
2. Der spätere Insolvenzverwalter ist selbst bei Personenidentität mit dem sog. schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter grundsätzlich befugt, Rechtshandlungen des sog. schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters gem. §§ 129 ff. InsO anzufechten.
1. § 88 InsO gilt nur für Sicherungsrechte, nicht für Maßnahmen, die unmittelbar zur Befriedigung des Gläubigers führen.
2. Auch bei Leistungen des Schuldners zur Abwendung der Zwangsvollstreckung handelt es sich um inkongruente Rechtshandlungen im Sinne von § 131 InsO.
3. Ein für erledigt erklärter Insolvenzantrag kann keine Grundlage für eine Anfechtung von Rechtshandlungen des Schuldners innerhalb der kritischen Phase aufgrund des § 139 Abs. 2 InsO sein.
4. Im Rahmen des § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO hat der Anfechtungsgegner, der sich auf Wegfall der Zahlungsunfähigkeit beruft, nachzuweisen, dass der Insolvenzschuldner seine Zahlungen im Allgemeinen wieder aufgenommen hat. Allein der Umstand, dass der Schuldner Zahlungen an den Anfechtungsgegner geleistet hat, begründet noch keine Vermutung für den Wegfall der Zahlungsunfähigkeit.
5. Ein Gläubiger, der einen Insolvenzantrag schlüssig auf Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gestützt hat, kann nicht später damit gehört werden, den Insolvenzgrund nur zum Schein behauptet zu haben.
6. Ficht der Insolvenzverwalter eines Arbeitgebers von diesem gezahlte Sozialversicherungsbeiträge an, so kann er grundsätzlich auch die Arbeitnehmeranteile zurückfordern. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Arbeitgeber eine konkrete Lohnabrechnung vorgenommen und in seiner Buchhaltung die Abzüge als Guthaben des Arbeitnehmers ausgewiesen hat und diese Abzüge aus vorhandenen Barmitteln abgeführt hat.
Ein Pfandrecht des Kreditinstituts, das aufgrund Nr. 14 Abs. 1 AGB-Banken an Zahlungseingängen für einen Kunden in den letzten drei Monaten vor dem Eröffnungsantrag gegen diesen entsteht, ist als inkongruente Sicherung anfechtbar.
Verrechnungen im Kontokorrent sind kongruent, soweit die Bank ihren Kunden (späteren Insolvenzschuldner) vereinbarungsgemäß wieder über die Eingänge verfügen läßt, insbesondere eine Kreditlinie offen hält. Ob der Kunde sie voll ausnutzt, ist unerheblich.
Die Rückführung eines von der Bank bewilligten, ungekündigten Kredits in der Zeit der wirtschaftlichen Krise des Schuldners (Kunden) ist auch dann inkongruent, wenn sie durch Saldierung im Kontokorrent erfolgt.
Stellt eine Bank Zahlungseingänge ins Kontokorrent ein, kann in dem Umfang ein unanfechtbares Bargeschäft vorliegen, in dem sie ihren Kunden (Schuldner) wieder über den Gegenwert verfügen läßt. Ob der Schuldner den vereinbarten Kreditrahmen voll ausnutzt, ist grundsätzlich unerheblich.
1. Vereinbart ein vorläufiger Insolvenzverwalter, der vom Insolvenzgericht ermächtigt ist, mit rechtlicher Wirkung für den Schuldner zu handeln, mit einem Gläubiger die Bezahlung einer Altforderung, um diesen zu weiterem Tätigwerden für den Schuldner zu veranlassen, so wird die Altforderung damit zu einer neu begründeten Verbindlichkeit im Sinne von § 55 Abs. 2 InsO und somit zu einer Masseverbindlichkeit. Die in Erfüllung dieser Abrede geleistete Zahlung ist nicht nach § 130 InsO anfechtbar.
2. Das gilt auch dann, wenn der Verwalter zuvor der Forderung des Gläubigers nach Bezahlung der Altforderung mehrfach widersprochen und die Zahlung mit dem Vorbehalt der Rückforderung versehen hatte.
3. Es macht hierfür auch keinen Unterschied, ob die Verfügungsbefugnis des vorläufigen Verwalters auf der Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbots oder auf einer Anordnung nach § 22 Abs. 2 InsO beruht.