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JuraForum.deUrteileVorschriftenIInsO§ 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO 

Entscheidungen zu "§ 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO"

Übersicht

LAG-HAMM – Urteil, 2 Sa 1844/06 vom 19.09.2007

Der Insolvenzverwalter muss die tatbestandlichen Voraussetzungen für das Eingreifen der Vermutungswirkung gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO, nämlich das Vorliegen einer Betriebsänderung i.S.v. § 111 Satz 3 BetrVG, darlegen und beweisen. Die Vermutungswirkung tritt nicht ein, wenn ein Interessenausgleich mit Namensliste wegen vollständiger Stilllegung des Betriebes geschlossen worden ist, die betrieblichen Aktivitäten aber tatsächlich zumindest teilweise von einer "Auffanggesellschaft" fortgesetzt worden sind.

LAG-HAMM – Urteil, 2 Sa 481/05 vom 19.10.2005

Keine Unwirksamkeit der Kündigung wegen Verstoßes gegen die Massenentlassungsvorschriften. Vertrauensschutz bei Altfällen (hier: Kündigung des Insolvenzverwalters vom 25.06.2004).

LAG-KOELN – Urteil, 1 Sa 1510/04 vom 10.05.2005

1. Wird ein Interessenausgleich mit Namensliste abgeschlossen, ist außerhalb wie innerhalb eines Insolvenzverfahrens auch die Herausnahme sog. Leistungsträger aus der sozialen Auswahl nach § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG nur auf grobe Fehlerhaftigkeit zu überprüfen (§ 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG, § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO).

2. Findet der Maßstab der groben Fehlerhaftigkeit auf die Prüfung der sozialen Auswahl Anwendung, braucht der Arbeitgeber die Gründe für die fehlende Vergleichbarkeit von Arbeitnehmern und die Ausklammerung von Leistungsträgern zunächst nur in "groben Zügen" darzulegen.

3. Die Massenentlassungsvorschriften nach §§ 17 ff. KSchG lassen sich nicht im Sinne der Entscheidung des EuGH in Sachen Junk ./. Kühnel (Rs.C - 188/03) richtlinienkonform auslegen. Für Altfälle ist jedenfalls Vertrauensschutz zu gewähren.

LAG-HAMM – Urteil, 2 Sa 2186/03 vom 27.10.2004

Der Insolvenzverwalter war gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 InsO in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung auch dann zur Kündigung wegen Betriebsstilllegung berechtigt, wenn aufgrund einer im Vorfeld der Insolvenz geschlossenen tariflichen Standortsicherungsvereinbarung als Gegenleistung für den Verzicht der Arbeitnehmer auf einen Teil ihrer Vergütungsansprüche ein befristetes Kündigungsverbot bestand.

LAG-HAMM – Urteil, 4 (16) Sa 1976/02 vom 05.06.2003

1. Bei Vorliegen eines Interessenausgleichs mit Namensliste ist die soziale Auswahl gemäß § 125 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 InsO grob fehlerhaft, wenn die Betriebsparteien

- den auswahlrelevanten Personenkreis der austauschbaren und damit vergleichbaren Arbeitnehmer willkürlich bestimmt oder nach unsachlichen Gesichtspunkten eingegrenzt haben,

- unsystematische Altersgruppen mit wechselnden Zeitsprüngen (bspw. in 12er, 8er und 10er Jahresschritten) gebildet haben,

- eines der drei sozialen Grundkriterien überhaupt nicht berücksichtigt oder zusätzlichen Auswahlkriterien eine überhöhte Bewertung beigemessen haben,

- die der Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten entgegenstehenden Gründen nicht nach sachlichen Gesichtspunkten konkretisiert haben.

2. Das Gesetz bestimmt für die soziale Auswahl in § 125 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Hs. 2 InsO, daß es nicht als grob fehlerhaft anzusehen ist, wenn eine ausgewogene Personalstruktur nicht nur "erhalten", sondern auch wenn sie erst "geschaffen" wird. Dabei geht es nicht um den "Ausschluß" oder um die "Herausnahme" einzelner Arbeitnehmer aus der Sozialauswahl, gemeint ist vielmehr, daß die soziale Auswahl von vornherein nur innerhalb von abstrakten Altersgruppen vorgenommen wird.

3. Bei der Bildung von Altersgruppen wird eine bestimmte Staffelung durch das Gesetz nicht vorgeschrieben. Die Betriebsparteien sind daher hinsichtlich der Anzahl der zu bildenden Altersgruppen frei (Dreier-, Vierer- oder Fünfereinteilung). Für die einzelnen auswahlrelevanten Personenkreise können unterschiedliche Gruppeneinteilungen vorgenommen werden.

LAG-NIEDERSACHSEN – Urteil, 3 Sa 1638/01 vom 12.04.2002

Die Einschränkung des Prüfungsmaßstabes in § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO auf eine grobe Fehlerhaftigkeit bezieht sich nicht nur auf den Abwägungsvorgang im Hinblick auf die Kriterien der Sozialauswahl, nämlich Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter und Unterhaltspflichten, sondern auf den gesamten Sozialauswahlprozess. Hierzu gehört auch die Bestimmung des auswahlrelevanten Personenkreises.

Es ist nicht als grob fehlerhaft anzusehen, wenn Betriebsrat und Insolvenzverwalter bei einem Interessenausgleich, in dem die zu kündigenden Arbeitnehmer namentlich bezeichnend sind, die Sozialauswahl bei einem Einzelhandelsunternehmen für Arbeitnehmer ohne einschlägige kaufmännische Ausbildung aufgrund einer generalisierenden Betrachtungsweise auf die Beschäftigten in der jeweiligen Abteilung beschränken, während bei Arbeitnehmern mit einschlägiger kaufmännischer Ausbildung alle Arbeitnehmer des Betriebes mit einer vergleichbaren Tätigkeit einbezogen werden.

LAG-HAMM – Urteil, 2 Sa 1830/06 vom 16.05.2007

LAG-HAMM – Urteil, 2 Sa 1932/05 vom 12.03.2007

LAG-HAMM – Urteil, 2 Sa 390/06 vom 06.12.2006

LAG-HAMM – Urteil, 2 Sa 867/06 vom 06.12.2006

LAG-HAMM – Urteil, 2 Sa 427/06 vom 15.11.2006

LAG-HAMM – Urteil, 2 Sa 365/06 vom 25.10.2006

LAG-HAMM – Urteil, 2 Sa 199/06 vom 06.09.2006

LAG-HAMM – Urteil, 2 Sa 773/05 vom 07.12.2005

LAG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 7 Sa 244/05 vom 20.06.2005

LAG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 9 Sa 585/04 vom 16.02.2005

LAG-HAMM – Urteil, 2 Sa 1156/04 vom 19.01.2005


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