Wird in der Insolvenz aufgrund einer einheitlichen Entscheidung ein Betriebsteil veräußert und der verbleibende Restbetrieb stillgelegt, sind die Arbeitnehmer des übergehenden Betriebsteils auch dann nicht in die Sozialauswahl gemäß § 1 Abs. 3 KSchG einzubeziehen, wenn der Betriebsteilübergang bei Ausspruch der Kündigungen noch nicht vollzogen ist, sondern erst unmittelbar bevorsteht.