Zum Widerruf eines gemäß § 88 d II. WoBauG gewährten Aufwendungszuschusses wegen Verstosses gegen die vereinbarte Belegungsbindung der geförderten Wohnung.
1. Der Rangrücktritt eines Darlehensgläubigers lässt das Erfordernis zur Passivierung der Darlehensverbindlichkeit regelmäßig unberührt. "Haftungslose" Darlehen sind hingegen nicht zu passivieren.
2. Einnahmen i.S. des § 3c EStG liegen bei Darlehensaufnahmen regelmäßig nicht vor.