1. Informationen sind bei einer Behörde vorhanden, wenn sie bei ihr vorliegen, auf eine rechtliche Verfügungsbefugnis kommt es nicht entscheidend an.
2. Auf die Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen kann sich eine Behörde nicht berufen, geschützt sind insoweit nur Private.
3. Das Bekanntwerden von Informationen, die von Behörden eines anderen Bundeslandes übermittelt worden sind, schädigt die Beziehungen des Landes Schleswig-Holstein zu jenem Bundesland dann, wenn dieses sich bewusst gegen einen allgemeinen Informationsanspruch entschieden hat und der Weitergabe der Informationen nicht zustimmt.