Der "unclean-hands-Einwand" geht ins Leere, wenn ein Anspruchssteller sich gegen die Interessen der Allgemeinheit betreffende Wettbewerbsmethoden eines Mitbewerbers wendet, obwohl sein eigenes wettbewerbliches Verhalten ebenfalls nicht einwandfrei ist.
1. Das Podologengesetz regelt nur die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung als Podologe oder Medizinischer Fußpfleger. Es verbietet denjenigen, die nicht zur Führung dieser Berufungsbezeichnung berechtigt sind, nicht, fußpflegerische Leistungen im bisherigen Umfang anzubieten. Somit dürfen sie auch damit werben, diese Tätigkeit auszuüben.
2. Mit der Werbung für die Tätigkeit "medizinische Fußpflege" verbinden die angesprochenen Verkehrskreise zur Zeit nicht die Erwartung, die Tätigkeit werde von Personen mit dem Vorbildungsprofil des Podologengesetzes wahrgenommen. Diese Werbung ist daher weder nach § 3 UWG irreführend noch verstößt sie gegen § 3 Nr. 3a oder b des Heilmittelwerbegesetzes.
Ein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Nr. 5 b) HWG ist nur anzunehmen, wenn - im Regelfall in den "Vorher"-Abbildungen krankhafte Phänomene gezeigt werden. Dass solche im Rahmen einer kosmetischen Operation kurzfristig auftreten, führt nicht zum Verstoß.
Der anlagebedingte (androgene) Haarausfall bei einem Mann ist weder eine Krankheit noch ein Körperschaden i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG. Die Werbung für eine Eigenhaartransplantation mit der Vorher-/Nachher-Abbildung einer behandelten Person unterfällt daher nicht dem Werbeverbot des § 11 Abs. 1 Nr. 5 lit. b HWG.