Gewährt der Gesetzgeber den Beschäftigten eines staatlichen Krankenhauses im Falle der Privatisierung des Krankenhausträgers ein Rückkehrrecht in den öffentlichen Dienst, handelt er gleichheitswidrig, wenn er die im Wege eines Teilbetriebsüberganges in eine Service GmbH übergegangenen Reinigungskräfte hiervon ausnimmt, wenn die Service GmbH eine einhundertprozentige Tochter des Krankenhausträgers bleibt und die Reinigungskräfte unverändert eingesetzt werden.
1. Sowohl ein Rückkehrrecht nach § 17 HVFG als auch ein Rückkehrrecht nach § 17 LBKHG kommen nur in Betracht, wenn im Zeitpunkt der Geltendmachung des Rückkehrrechts noch das gleiche Arbeitsverhältnis besteht, welches bei Gründung der LBK zum 01.05.1995 gemäß § 17 I 1 LBKHG von der FHH auf den LBK Hamburg (AöR) übergeleitet worden ist.
2. Das ist nicht der Fall, wenn ein Arbeitsverhältnis in der Zwischenzeit durch Auflösungsvertrag gegen Zahlung einer Abfindung beendet worden ist, auch wenn gleichzeitig ein neues, unmittelbar anschließendes Arbeitsgericht begründet worden ist.