Eine Schädigung im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alt. HundeVO liegt grundsätzlich bei jeder Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit des gebissenen Tieres unabhängig von der Schwere der körperlichen Beeinträchtigung vor. Außer Betracht bleiben nur ganz geringfügige Verletzungen wie etwa einzelne erausgerissene Haare oder sehr kleine oberflächliche Kratzer.
Als Schädigung sind im Rahmen von § 2 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alt. HundeVO sämtliche (noch) auf den Biss zurückzuführende körperliche Beeinträchtigungen des gebissenen Tieres zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob diese unmittelbar nach dem Biss aufgetreten sind oder sofort feststellbar waren.
Gefährlich ist ein Hund unter den Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 HundeVO unabhängig davon, ob sein Verhalten Ausdruck einer besonderen, nicht artgemäßen Aggressionsbereitschaft ist.