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JuraForum.deUrteileVorschriftenHHundehV BB§ 8 Abs. 3 HundehV BB 

Entscheidungen zu "§ 8 Abs. 3 HundehV BB"

Übersicht

OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Beschluss, OVG 9 S 72.06 vom 12.06.2007

Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Gemeinde erhöhte Hundesteuertarife an die abstrakte Gefährlichkeit bestimmter Rassen bzw. Gruppen von Hunden anknüpft und dabei auf Rasselisten aus einer der Gefahrenabwehr dienenden landesrechtlichen Regelung (wie z. B. die landesrechtlichen Hundehalterverordnungen) zurückgreift.

Der erhöhte Steuertarif ist nicht nur für "klassische" Kampfhunde zulässig, sondern auch für andere Rassen mit bestimmten abstrakten Gefährlichkeitsmerkmalen, auch wenn sie allgemein den Schutz- und Wachhunden zugerechnet werden.

OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Beschluss, OVG 9 S 73.06 vom 12.06.2007

Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Gemeinde erhöhte Hundesteuertarife an die abstrakte Gefährlichkeit bestimmter Rassen bzw. Gruppen von Hunden anknüpft und dabei auf Rasselisten aus einer der Gefahrenabwehr dienenden landesrechtlichen Regelung (wie z. B. die landesrechtlichen Hundehalterverordnungen) zurückgreift.

Der erhöhte Steuertarif ist nicht nur für "klassische" Kampfhunde zulässig, sondern auch für andere Rassen mit bestimmten abstrakten Gefährlichkeitsmerkmalen, auch wenn sie allgemein den Schutz- und Wachhunden zugerechnet werden.

Entscheidungen zu weiteren Paragraphen

  • § 8 Abs. 3 HundehV BB

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