1. Die rückwirkende Inkraftsetzung einer Niederschlagswassergebühren-Satzung verstößt gegenüber Gebührenschuldnern, die nach der vorher angewandten Gebührensatzung für die Einleitung von Niederschlagswasser nicht gebührenpflichtig waren, gegen das Rückwirkungsverbot, wenn die Nichteinbeziehung dieser Niederschlagswasser-Einleiter nicht rechtswidrig war.
2. Die Erhebung von Niederschlagswassergebühren für die Oberflächenentwässerung von Bundes- und Landstraßen verstößt im Saarland nicht gegen höherrangiges Recht.
3. Fallen bei einer Straße Eigentum und Straßenbaulast auseinander, ist die Erhebung von Niederschlagswassergebühren für die Oberflächenentwässerung der Straße nicht zulässig, wenn die Abwassergebühren-Satzung die Heranziehung des Straßenbaulastträgers zu Niederschlagswassergebühren nicht vorsieht.
4. Die Richtlinien für die rechtliche Behandlung von Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen - Ortsdurchfahrtsrichtlinien - stehen einer Erhebung von Niederschlagswassergebühren für die Oberflächenentwässerung von Bundes- und Landstraßen nicht generell entgegen, da sie einer Umsetzung durch Vereinbarungen im Einzelfall bedürfen.