Der Begriff der Aufnahmefähigkeit einer Schule bringt zum Ausdruck, dass die Beförderungskosten für den Besuch einer anderen als der nächstgelegenen Schule notwendig im Sinne von § 161 Abs. 5 Nr. 3 HSchG sein können, wenn diese aus Kapazitätsgründen vom Schüler nicht besucht werden kann; maßgebend ist hierbei eine schulbezogene Betrachtung, nicht aber ein in der Person des Schülers liegender Grund (hier: Ordnungsmaßnahme in Form der Überweisung an eine andere Schule).