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JuraForum.deUrteileVorschriftenHHRV§ 26 S. 2 HRV 

Entscheidungen zu "§ 26 S. 2 HRV"

Übersicht

OLG-HAMM – Beschluss, 15 W 377/05 vom 19.12.2005

1) Ein Verschmelzungsvertrag kann unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen werden, dass ein früherer Verschmelzungsvertrag, an dem die nunmehr übertragende Gesellschaft als aufnehmender Rechtsträger beteiligt ist, durch Eintragung im Handelsregister wirksam wird.

2) In einem solchen Vertrag muss die übertragende Gesellschaft entsprechend ihrer gegenwärtigen Eintragung im Handelsregister ohne Berücksichtigung einer im Zusammenhang mit der Erstfusion vorgenommenen, erst mit deren Eintragung im Handelsregister wirksam werdenden Firmenänderung bezeichnet werden.

3) § 17 Abs. 2 S. 4 UmwG steht dem Erlass einer Zwischenverfügung nicht entgegen, durch die die Möglichkeit einer Klarstellung der Bezeichnung der an der Verschmelzung beteiligten übertragenden Gesellschaft eingeräumt wird.

OLG-HAMM – Beschluss, 15 W 304/04 vom 16.09.2004

1) Auch nach der Neufassung des § 162 Abs. 2 HGB ist bei einem Kommanditistenwechsel weiterhin ein Rechtsnachfolgevermerk in das Handelsregister einzutragen.

2) Wird in einer Anmeldung die im Handelsregister einzutragende Tatsache eindeutig und vollständig bezeichnet (Erbfolge mehrerer Erben in einen Kommanditanteil mit der daraus folgenden Veränderung der jeweiligen Kommanditeinlagen), so kann mit einer Zwischenverfügung nicht die Wortfassung der Anmeldung ("Gesamtrechtsnachfolge") beanstandet werden, weil sie mit der vom Registergericht für richtig gehaltenen Formulierung der vorzunehmenden Eintragung ("Sondererbfolge") nicht übereinstimmt.

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Gesetze

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