Der in § 48 b Abs. 2 und Abs. 1 HRG i.V.m. § 48 Abs. 3 HRG gesetzlich geregelte Sachgrund für die befristete Beschäftigung von Oberassistenten rechtfertigt nicht die nachträgliche Befristung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses mit einem Arbeitnehmer, der zuvor als Professor beschäftigt gewesen ist.
Aktenzeichen: 7 AZR 564/98
Bundesarbeitsgericht 7. Senat Urteil vom 07. Juli 1999
- 7 AZR 564/98 -
I. Arbeitsgericht
Leipzig
- 20 Ca 354/97 -
Urteil vom 16. Mai 1997
II. Sächsisches
Landesarbeitsgericht
- 7 Sa 737/97 -
Urteil vom 10. März 1998